Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DSB Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 37170
EUID
DEG1312.HRB37170
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
670 IN 15/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.03.2026 , 14:00 Uhr
Aufhebung
01.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der DSB Verwaltungs GmbH wurde am 12.03.2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Sebastian Laboga zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde durch einen Antrag der Finanzamt Brandenburg eingeleitet. Am 01.04.2026 hat das Amtsgericht Potsdam beschlossen, dass die Hauptsache erledigt ist, da die verfahrensgegenständliche Forderung erfüllt wurde. Infolgedessen ist die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 12.03.2026 aufgehoben und der Sachverständige vom Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens entbunden. Die Kosten des Verfahrens sind der Schuldnerin auferlegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 670 IN 15/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DSB Verwaltungs GmbH, Grabenstraße 1, 14797 Kloster Lehnin, vertreten durch den Geschäftsführer Denny Schulze-Berlin
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37170 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevo…
Az.: 670 IN 15/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DSB Verwaltungs GmbH, Grabenstraße 1, 14797 Kloster Lehnin, vertreten durch den Geschäftsführer Denny Schulze-Berlin
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37170 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Felix Rechtsanwalts GmbH, Schleusenstraße 5, 14712 Rathenow
|
Beschluss:
wird am 12.03.2026 um 14.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zulasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz der Schuldnerin befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
670 IN 15/26
In dem Verfahren über den Antrag
der Finanzamt Brandenburg, Magdeburger Straße 46, 14770 Brandenburg an der Havel
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DSB Verwaltungs GmbH, Grabenstraße 1, 14797 Kloster Lehnin, vertreten durch den Geschäftsführer Denny …
670 IN 15/26
In dem Verfahren über den Antrag
der Finanzamt Brandenburg, Magdeburger Straße 46, 14770 Brandenburg an der Havel
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
DSB Verwaltungs GmbH, Grabenstraße 1, 14797 Kloster Lehnin, vertreten durch den Geschäftsführer Denny Schulze-Berlin
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37170 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Felix Rechtsanwalts GmbH, Schleusenstraße 5, 14712 Rathenow
hat das Amtsgericht Potsdam am 01.04.2026 beschlossen:
|
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Der Beschluss vom 12.03.2026 (Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) wird aufgehoben.
Der Sachverständige wird vom Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens entbunden.
Der Verfahrenswert wird auf 97.494 € festgesetzt (§§ 58 Absatz 2, 43 Absatz 1 GKG).
|
Gründe:
|
Die antragstellende Gläubigerin, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nach § 14 InsO zulässig war, hat die Hauptsache für erledigt erklärt, da inzwischen die verfahrensgegenständliche Forderung erfüllt wurde. Die Schuldnerin hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich angeschlossen.
Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nicht mehr. Die Grundlage für Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO ist entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Antrag der Gläubigerseite und entspricht im Übrigen dem billigen Ermessen, §§ 4 InsO, 91 a ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht der Höhe der Gläubigerforderung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung zu 1 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 01.04.2026
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