Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dualis MedTech GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 165358
EUID
DED2601V.HRB165358
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB
Aktenzeichen
2 IN 8/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
05.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung und weltweite Vermarktung von medizintechnischen Geräten, Implantaten und Materialien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dualis MedTech GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Weilheim i.OB. Der Geschäftsführer Stefan Sagolla ist verstorben. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Ramisch und Ganslmeier in München. Im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO wurden Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie nachträgliche Forderungsanmeldungen bis zum 05.09.2025 zugelassen. Die Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Mit Zustimmung des Gerichts findet die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 435.625,04 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.273.360,94 Euro. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dualis MedTech GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt erhalten. Die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters umfasste die Fortführung des Unternehmens sowie Sanierungsbemühungen. Im weitere…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dualis MedTech GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt erhalten. Die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters umfasste die Fortführung des Unternehmens sowie Sanierungsbemühungen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Schlussrechnung geprüft und das Schlussverzeichnis niedergelegt. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung stattgefunden. Eine Verteilungsmasse in Höhe von 435.625,04 Euro stand für Forderungen in Höhe von 1.273.360,94 Euro zur Verfügung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 05.09.2025 einzureichen. Das Verfahren ist mit der Schlussverteilung abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ra…
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Verwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.09.2025
- nachträglichen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ra…
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 435.625,04 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.273.360,94 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 08.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 1…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2023 samt Nachtrag vom 28.03.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 780.800,95 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Verwalter in der Regel 25 %, § 63 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt aus der Regelvergütung einen Zuschlag von 135 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den schuldnerischen Betrieb ohne den Geschäftsführer über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Verwaltung von 10 Wochen uneingeschränkt fortgeführt und dabei kurzfristig zahlreiche unternehmerische Entscheidungen treffen müssen. Die Informationsbeschaffung erforderte unter diesen Umständen einen sehr hohen Zeitaufwand. Hierfür ist ein Zuschlag von 50 % angemessen festsetzbar. Die Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet weiter einen Zuschlag von 5 %; die Verhandlungen in englischer Sprache zu zahlreichen Kunden im Ausland rechtfertigen einen weiteren Zuschlag von 25 %. Die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gegenüber den 18 Arbeitnehmer ohne schuldnerische Geschäftsführung erforderte hier einen deutlichen Mehraufwand zu einem Normverfahren und rechtfertigt einen Zuschlag von 15 %. Die Vorbereitungstätigkeiten für eine übertragende Sanierung im eröffneten Verfahren beanspruchen einen erheblichen Zeitrahmen und gehören nicht zu den Regelaufgaben des (vorläufigen) Verwalters. Der beantragte Zuschlag von 40 % erscheint angemessen und festsetzbar.
In der Gesamtschau kann ein Zuschlag von 135 % festgesetzt werden.
An Auslagen wurde die Pauschale für drei angefangene Monate der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 1…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 8/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.10.2023 und der Korrektur vom 07.10.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 824.813,67 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 435,52 EUR, um den sich die Regelvergütung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt im Antrag vom 17.10.2023 einen begründeten Zuschlag von 130 %. Im Antrag vom 07.10.2024 hat sich lediglich der Betrag des Massezuflusses durch Steuerrückflüsse reduziert.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.10.2023 und 07.10.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren eine deutliche Mehrbelastung durch die Fortführung des schuldnerischen mittelgroßen Unternehmensbetriebs über zwei Monate ist ein Zuschlag von 75 % gerechtfertigt, die Mehrbelastung durch die fehlende Geschäftsführung 15 %, die Geltendmachung von komplexen Organhaftungsansprüchen 45 %, Aufwandsmehrung durch Auslandsberührung 15 %, die Sanierungsbemühungen durch aufwändige Bieterprozesse ohne externe Hilfe 45 %. In der Summe sind hier Zuschläge von 195 % zu addieren. In den Vergleichsberechnungen bei den Haftungsansprüchen reduziert sich der Zuschlag von 45 % auf 13,89 % und bei den Sanierungsbemühungen von 45 % auf 33,12 %. Die Kenntnisse aus der vorläufigen Insolvenztätigkeit rechtfertigt einen Abschlag von 5 %, sodass rechnerisch ein Zuschlag von 147,01 % festzustellen ist; im Antrag vom 17.10.2023 wird ein Zuschlag von 130 % als sachgerecht erachtet, der so auch festsetzbar ist und angemessen erscheint.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.-
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.10.2024
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