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Insolvenzprofil
DVM UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Steinbrede 11, 33034 Brakel
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 13046
EUID
DER2809.HRB13046
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 52/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt
Adresse
Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn
Termine & Fristen
Anfang vorläufiger Verwalter
22.02.2019
Ende vorläufiger Verwalter
30.04.2019
Anfang endgültiger Verwalter
02.05.2019
Masseunzulänglichkeit angezeigt
03.05.2019
Beschluss zur Verteilung
13.02.2025
Beschluss zur Verteilung
14.02.2025
Frist Stellungnahme Schlussverzeichnis
21.02.2025
Frist Stellungnahme Schlussverzeichnis
21.03.2025
Beschluss Vergütungsfestsetzung
20.10.2025
Frist Stellungnahme Schlussverzeichnis
17.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungsservice für Verpackung und Montage.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DVM UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Paderborn anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.02.2019 bis zum 30.04.2019 ausgeübt, der endgültige Insolvenzverwalter seit dem 02.05.2019. Am 03.05.2019 wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin die Vollstreckung unzulässig wurde und die Einstellung des Verfahrens vorbereitet wurde. Im Februar 2025 wurde der Schlussrechnung zugestimmt und eine Schlussverteilung angeordnet. Es steht ein Bestand zur Verfügung, von dem auf Forderungen gemäß § 38 InsO keine Quote gezahlt wird, während auf Massegläubiger-Forderungen (Altmasseverbindlichkeiten) eine Quote von ca. 56,60 % gezahlt wird. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 17.12.2025 und später bis zum 21.03.2025 Stellung zu dem Schlussverzeichnis zu nehmen. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 02.05.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 86.304,55 EUR.
Die vergütungsrelevante Masse nach § 1 InsVV beträgt 63.060,42 EUR, die sich unter Berücksichtigung der Vorsteuererstattung aus der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung und der Insolvenzverwaltervergütung auf 69.773,99 EUR erhöht.Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von xxx Gläubigern auf xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren insbesondere in Hinblick auf die Befassung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten sowie der erfolgten Ausproduktion und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf xxx % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.09.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 20.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
ist am 03.05.2019 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
17.12.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 20.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.02.2019 bis zum 30.04.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das vergütungsrechtlich relevante Vermögen betrug 67.100,36 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes in Hinblick auf die Arbeitnehmerangelegenheiten, die Betriebsfortführung, den Einzug von Außenständen sowie den Sanierungsbemühungen
auf xxx % im Wege der Gesamtschau und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.09.2024 verwiesen.
Hinsichtlich der nach der BGH-Rechtsprechung vorzunehmenden Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Zuschlags für die Betriebsfortführung wird auf die Anlage Bezug genommen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 20.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
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Es steht laut Schlussrechnung ein Bestand in Höhe von € 59.726,73 zur Verfügung. Dieser Bestand vermindert sich noch um die festzusetzende Verwaltervergütung nebst Auslagen sowie restierende Gerichtskosten. Auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen der Gläubiger gemäß § 38 InsO wird keine Quote gezahlt werden. Auf die Forderungen der Massegläubiger gem. §§ 55, 209 InsO wird eine Quote von ca. 56,60 % gezahlt.
Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung bei dem Insolvenzverwalter zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190,191 InsO.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
wurde die Schlussrechnung eingereicht, so dass mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung stattfindet. Es steht laut Schlussrechnung ein Bestand in Höhe von € 90.468,01 zur Verfügung. Dieser Bestand vermindert sich noch um die festzusetzende Verwaltervergütung nebst Auslagen sowie restierende Gerichtskosten. Auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen der Gläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von € 59.726,73 wird keine Quote gezahlt werden. Auf die Altmasseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO in Höhe von 32.393,21 EUR wird eine Quote von 56,60 % gezahlt werden. Das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO liegt zur Einsicht der Beteiligten beim Amtsgericht Paderborn, Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes, aus.
Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung bei dem Insolvenzverwalter zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190,191 InsO.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 59.726,73 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 32.393,21 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 230 a zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 13.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel un…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 52/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter 13046 eingetragenen DVM UG (haftungsbeschränkt), Steinbrede 11, 33034 Brakel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Manfred Saggel, Danziger Str. 5, 33034 Brakel und Herrn Peter Eschenlohr, Neutorstr. 44, 34434 Borgentreich
erhalten die beteiligten weitere Gelegenheit, bis zum
21.03.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen, da die Veröffentlichung nach § 188 III InsO nicht erfolgt ist:
- zu dem Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen.
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 230 a niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 52/19
Amtsgericht Paderborn, 07.02.2025
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