Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
E. Möllinger Personalleasing GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Mannheimer Str. 3, 67071 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 63679
EUID
DET3104V.HRB63679
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
180/24 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621-40171500
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.08.2024
Berichtstermin
10.09.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
10.09.2024 , 10:00 Uhr
Aufhebung Eigenverwaltung
02.06.2025
Masseunzulänglichkeit
03.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Arbeiten im Bereich der Elektrotechnik. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. Möllinger Personalleasing GmbH wurde am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zunächst war eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Hagen Straßburg als Sachwalter bestellt wurde. Am 01.07.2024 wurde die Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein angeordnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 06.08.2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, einschließlich Berichtstermin und Prüfungstermin, war für den 10.09.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Anordnung der Eigenverwaltung am 02.06.2025 aufgehoben worden. Rechtsanwalt Hagen Straßburg ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Am 03.06.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 180/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertr. d.: Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverw…
3 a IN 180/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertr. d.: Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 03.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 180/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertr. d.: Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der…
3 a IN 180/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertr. d.: Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, ernannt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 180/24 Lu
01.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
in vorläufiger Eigenverwaltung
über das Vermögen der
E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertreten durch den…
3 a IN 180/24 Lu
01.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
in vorläufiger Eigenverwaltung
über das Vermögen der
E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein
- vorläufig eigenverwaltende Schuldnerin und Antragstellerin-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim
- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Montag, 1. Juli 2024, 10:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Die Eigenverwaltung der Schuldnerin wird angeordnet (§ 270f Abs. 1 InsO).
3. Zum Sachwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim
4. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
5. Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
6. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, der Schuldnerin und dem Sachwalter gemäß § 282 InsO unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
8. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts die Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)
* die Einsetzung, Besetzung, Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S.2, 69 InsO) und
* ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)
* Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),
* Zustimmung zu besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:
* Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
* Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
* Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
* Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
* Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).
* Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).
wird bestimmt auf
Dienstag, den 10.09.2024, 10:00 Uhr, Saal VII (EG),
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 06.08.2024 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 13.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen - Zimmer 324 - aus.
Gründe:
1. Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.06.2024 und die Antragsunterlagen der Schuldnerin.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 438.291,79 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 110.847,74 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als 230 T€ vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
2. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Auf Basis der aktualisierten Eigenverwaltungsplanung wäre eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO anzuordnen. Aufhebungsgründe nach § 270e InsO liegen nicht vor.
3. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 52.771,04 € können durch eine freie Masse in Höhe von voraussichtlich nicht weniger als 205.269,49 € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-7
x, Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 8
x, Rechtspfleger
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 180/24 Lu
13.02.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679),
vertreten durch:
Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludw…
3 a IN 180/24 Lu
13.02.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679),
vertreten durch:
Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
Sachwalter:
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt auf:
X EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Gesamtbetrag
Die Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet.
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Ein Sachwalter wiederrum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV).
Nach § 12a Absatz 5 InsVV gilt zudem die Regelung des § 12 Absatz 3 InsVV entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.
Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages und der Werte des eingereichten Gutachtens antragsgemäß zu gewähren.
Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich zusammen aus 205.268,49 €.
Die angegebenen Werte entsprechen denen des abgegebenen, von der Schuldnerin bestätigten, Gutachtens. Auch auf nochmalige Anhörung vor der Festsetzung erhob dies keine Einwände.
Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 205.268,49 € zugrunde zu legen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.
Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von 33.245,21 €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) würde 19.947,13 € betragen. Der vorläufige Sachwalter erhält von dieser Vergütung aber in der Regel 25 Prozent, hier als 4.986,78 €.
Die beantragte Regelvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters nicht angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt leicht überdurchschnittliches vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung nicht mehr entspricht. Einen Zuschlag von 10 % wurde als angemessen erachtet, da ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt wurde.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 205.269,49 € war nach §§ 1, 2, 12, 12a InsVV eine Vergütung von X € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von X € (2 Monate zu je 175 Euro) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Schuldnerin wurde vorab angehört, diese hat keine Einwände erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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