Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
East Side Bowling GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 62437
EUID
DEF1103R.HRB62437
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36e IN 37/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
24.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der East Side Bowling GmbH hat der Insolvenzverwalter am 17.04.2024 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. In der Folge ist das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt. Mit Antrag vom 19.09.2025 hat der Insolvenzverwalter die Regelvergütung sowie Auslagen in Höhe von 5.900,34 Euro zzgl. Umsatzsteuer beantragt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 37/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
East Side Bowling GmbH, Koppenstraße 8, 10243 Berlin, derzeit: c/o Holger Heinke, Kohlisstraße 20, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Heinke
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 62437
- Schuldner…
36e IN 37/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
East Side Bowling GmbH, Koppenstraße 8, 10243 Berlin, derzeit: c/o Holger Heinke, Kohlisstraße 20, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Heinke
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 62437
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 37/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
East Side Bowling GmbH, Koppenstraße 8, 10243 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 62437
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 17.04.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 …
36e IN 37/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
East Side Bowling GmbH, Koppenstraße 8, 10243 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 62437
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 17.04.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 37/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
East Side Bowling GmbH, Koppenstraße 8, 10243 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 62437
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 19.09.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslag…
36e IN 37/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
East Side Bowling GmbH, Koppenstraße 8, 10243 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 62437
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 19.09.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 5.900,34 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden keine Zuschläge beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.