Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 2558
EUID
DET3104V.HRB2558
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 154/19 Lu
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Wienen
Adresse
Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein
Termine & Fristen
Prüfungstermin
18.09.2024
Schlusstermin
10.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Gastronomieunternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat seine Schlussrechnung eingereicht, deren Vergütung und Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.04.2026 festgesetzt wurden. Die Berechnungsmasse belief sich auf 88.390,84 €. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 32.229,32 €, während Forderungen in Höhe von 174.441,76 € zu berücksichtigen sind. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie der Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist für den 10.06.2026 bestimmt. Zu diesem Termin werden auch die Schlussrechnung geprüft und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Im August 2024 wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Prüfung für den 18.09.2024 vorgesehen war. S…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Im August 2024 wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Prüfung für den 18.09.2024 vorgesehen war. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters auf Basis einer Berechnungsmasse von 88.390,84 €. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Mit Beschluss vom 17.04.2026 wurde die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 32.229,32 €, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 174.441,76 €. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie der Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist für den 10.06.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 154/19 Lu
17.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 …
3 f IN 154/19 Lu
17.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 c, 67159 Friedelsheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Axel Gander, Wredestraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Haftungsansprüche wurden überprüft und verfolgt.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 88.390,84€.
Die auf Basis dieses Betrages beantragte Regelvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten, schon im Hinblick auf den hohen persönlichen Aufwand bei der Aufarbeitung der steuerlichen Angelegenheiten der Schuldnerin.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt mindestens durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 88.390,84 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Die an Drittleister vergebenen, aus der Masse regulierten Tätigkeiten wurden nachvollziehbar dargestellt und belegt, es handelte sich nicht um delegierte Regeltätigkeiten, Absetzungen im Rahmen des § 5 InsVV ergaben sich ebenfalls nicht.
Vorschüsse wurden nicht beansprucht.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 154/19 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 c, 67159 Friedelsheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrens…
3 f IN 154/19 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 c, 67159 Friedelsheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Axel Gander, Wredestraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 32.229,32 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 174.441,76 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 154/19 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 c, 67159 Friedelsheim, (Geschäftsführerin),
Verfahren…
3 f IN 154/19 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 c, 67159 Friedelsheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Axel Gander, Wredestraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Mittwoch, den 10.06.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die ggfls. nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 154/19 Lu
13.08.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, …
3 f IN 154/19 Lu
13.08.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Park Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH, Kopernikusstraße 67, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2558),
vertreten durch:
Susanne Bach-Preuß, Am Schwabenbach 4 c, 67159 Friedelsheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Axel Gander, Wredestraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 18.09.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 09.09.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.