Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eggers, Janina
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.G.
Bundesland
Hamburg
Adresse
Sorthmannweg 12, 22529 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 67346
EUID
DEK1101.HRA67346
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67 IN 207/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
03.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Janina Eggers (Inhaberin des Metall-Lackier-Betriebs Erich David e.K.) ist die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag für diesen Vorgang ist der 03.07.2026. Bis zu diesem Datum muss ein etwaiger schriftlicher Widerspruch gegen die Forderungen beim Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 207/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Janina Eggers, geboren am 11.06.1982, Ulzburger Straße 62, 22399 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 67346 eingetragenen Firma Metall-Lackier-Betrieb Erich David Inhaber Janina…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 207/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Janina Eggers, geboren am 11.06.1982, Ulzburger Straße 62, 22399 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 67346 eingetragenen Firma Metall-Lackier-Betrieb Erich David Inhaber Janina Eggers e.K., Sorthmannweg 12, 22529 Hamburg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 03.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67b IN 207/24
Amtsgericht Hamburg, 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 207/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Janina Eggers, geboren am 11.06.1982, Ulzburger Straße 62, 22399 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 67346 Metall-Lackier-Betrieb Erich David Inhaber Janina Eggers e.…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 207/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Janina Eggers, geboren am 11.06.1982, Ulzburger Straße 62, 22399 Hamburg, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 67346 Metall-Lackier-Betrieb Erich David Inhaber Janina Eggers e.K., Sorthmannweg 12, 22529 Hamburg
ist am 17.09.2024, um 11:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Yvonne van Dongen, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 207/24
Amtsgericht Hamburg, 17.09.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.