Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eiberger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Salzstraße 81, 74076 Heilbronn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 103218
EUID
DEB8534.HRB103218
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1290/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Mannheim
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
25.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Fräserei und einer Dreherei sowie Herstellung von mechanischen Teilen. Die Gesellschaft darf weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an ihnen in irgendeiner Form beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eiberger GmbH, ansässig in der Salzstraße 81, 74076 Heilbronn, ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswertes von 91.798,36 EUR unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Betriebsfortführung sowie umfangreiche Sanierungsbemühungen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 25.08.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1290/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eiberger GmbH, Salzstraße 81, 74076 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Hubert Eiberger und Dimitri Lange
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 103218
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden …
4 IN 1290/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eiberger GmbH, Salzstraße 81, 74076 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Hubert Eiberger und Dimitri Lange
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 103218
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O3 11+12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.11.2025 und Ergänzung vom 10.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 91.798,36 EUR auszugehen.Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 6.183,72 EUR .
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 28,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.11.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens für 5 Wochen inklusive einer Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Nach Durchführung der entsprechenden Vergleichsberechnung war für die Betriebsfortführung tatsächlich ein Zuschlag von 18,67 % zu gewähren.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
Bemühungen um eine Sanierung oder die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können daher einen Zuschlag rechtfertigen.
Es wurde bereits im vorläufigen Verfahren die Möglichkeit eruiert, den Geschäftsbetrieb im Rahmen einer übertragenden Sanierung zu übertragen. Hierzu wurden vielfältige Unterlagen zur Verfügung gestellt und erste Gespräche geführt.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte war ein Übersteigen des Regelsatzes um 28,67 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1290/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eiberger GmbH, Salzstraße 81, 74076 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Hubert Eiberger und Dimitri Lange
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 103218
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angeme…
4 IN 1290/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eiberger GmbH, Salzstraße 81, 74076 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Hubert Eiberger und Dimitri Lange
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 103218
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 23.06.2026
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