Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 42783
EUID
DET2304V.HRA42783
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
133/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
11.05.2026
Beschluss Vergütung
12.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM GmbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Mainz hat am 12.06.2026 die festgesetzten Beträge für den vorläufigen Verwalter beschlossen. Die Berechnungsmasse beträgt 24.728,52 EUR, woraus eine Bruchteilsvergütung von 25 % resultiert. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter ist gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. In einer früheren Bekanntmachung vom 11.05.2026 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 133/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM GmbH & Co. KG, Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim (AG Mainz, HRA 42783), vertr. d.: 1. EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM Verwaltungs-GmbH, Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dipl.-Ing. W…
280 IN 133/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM GmbH & Co. KG, Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim (AG Mainz, HRA 42783), vertr. d.: 1. EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM Verwaltungs-GmbH, Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dipl.-Ing. Wieland Vilter (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 133/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM GmbH & Co. KG, Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim (AG Mainz, HRA 42783), vertr. d.: EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM Verwaltungs-GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Wieland Vilter, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Au…
280 IN 133/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM GmbH & Co. KG, Auf der Saar 4, 55276 Oppenheim (AG Mainz, HRA 42783), vertr. d.: EIN-STEIN-KOMPETENZZENTRUM Verwaltungs-GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Wieland Vilter, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 24.728,52 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 12.06.2026
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