Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 152161
EUID
DEF1103R.HRB152161
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36e IN 1396/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.02.2024 , 09:00 Uhr
Eröffnung
01.05.2024 , 11:00 Uhr
Berichtstermin
18.06.2024 , 12:10 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.07.2024
Prüfungstermin
10.09.2024 , 12:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center GmbH ist am 01.05.2024 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 18.06.2024 um 12:10 Uhr anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 10.09.2024 um 12:10 Uhr statt. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH ist am 01.05.2024 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, der später zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurd…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH ist am 01.05.2024 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, der später zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.07.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 18.06.2024 anberaumt worden. Der Prüfungstermin findet am 10.09.2024 statt. Im Januar 2025 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1396/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Cedric Reimers, Menno de Vries und Martijn van Dam
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Sc…
36e IN 1396/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Cedric Reimers, Menno de Vries und Martijn van Dam
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.02.2024 um 09:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1396/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH,
Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Unmittelbares oder mittelbares Halten, Verwal…
36e IN 1396/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH,
Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Unmittelbares oder mittelbares Halten, Verwalten, Neuentwickeln,
Vermieten, Verpachten und Verwerten von Immobilien
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2024 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Auf die Möglichkeit der Forderungsanmeldung ausländischer Gläubiger mithilfe des
Standardformulars gem. Art. 55 EuInsVO 2015 ( Verordnung EU 2015/848 des europäi
schen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015 ) wird
hingewiesen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 18.06.2024, 12:10 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.09.2024, 12:10 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.02.2024 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Gegen die Entscheidung kann ferner die Schuldnerin und jeder Gläubiger nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung EU 2015/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015 (EuInsVO) die sofortige Beschwerde einlegen, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1396/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Cedric Reimers, Menno de Vries und Martijn van Dam
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: H…
36e IN 1396/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Cedric Reimers, Menno de Vries und Martijn van Dam
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.01.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 115 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung nach §§ 11, 2 InsVV mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. Während §§ 11, 2 InsVV eine Vergütung ermöglicht, die sich auf den Erfolg der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und den erwirtschafteten Wert der Masse bezieht, sichert § 3 die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 [348] = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 [252] = ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 [604] = ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 = ZInsO 2001, 258). (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019 Rn. 1, InsVV § 3 Rn. 1)
Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:
Betriebsfortführung 50 %
Sanierungsbemühungen 25 %
Vorbereitungen für Managementwechsel, Umbauarbeiten etc. 40 %
Besonderheiten einer Immobilieninsolvenz 15 %
Bearbeitung ö-r Fragen 10 %
Öffentlichkeitsarbeit 5 %
Insgesamt beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 145 %.
Davon nimmt der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 20 % wegen der hohen Berechnungsgrundlage sowie in Höhe von 10 % wegen möglicher Überschneidungen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung macht der Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von 115 % geltend.
Das Gericht schließt sich dem Antrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich der geltend gemachten Zuschlagstatbestände an. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Antrag des Verwalters verwiesen. Es bestehen keine Zweifel, dass das vorliegende vorläufige Insolvenzverfahren ganz besondere Anforderungen an den vorläufigen Verwalter und seine Mitarbeiter gestellt hat und die geltend gemachten Zuschläge entstanden sind.
Abweichend wird jedoch der Abschlag auf Grund der außerordentlich hohen Insolvenzmasse bewertet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19) einen Abschlag in Höhe von 20 % vorgenommen, da in einem größeren Insolvenzverfahren (wie vorliegend) der regelmäßig anfallende Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Der vorgenommene Abschlag ist in Anbetracht der besonders hohen Berechnungsgrundlage nach Auffassung des Gerichts mit 20 % aber zu gering bemessen. Der Abschlag ist vielmehr mit 50 % anzusetzen.
Der danach zu bildende Gesamtzuschlag in Höhe von 85 % führt wegen der hohen Berechnungsgrundlage trotzdem zu einer angemessenen Vergütung, die dem besonderen Aufwand und den Anforderungen an den vorläufigen Verwalter gerecht wird.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1396/24
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Cedric Reimers, Menno de Vries und Martijn van Dam
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregist…
36e IN 1396/24
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Cedric Reimers, Menno de Vries und Martijn van Dam
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.09.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des schuldnerischen Grundbesitzes in 12161 Berlin, Bundesallee 96/ Walther-Schreiber-Platz 1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Friedenau Blatt 2255, durch den Insolvenzverwalter zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 22.500.000,00.
wird bestimmt auf
Dienstag, 08.10.2024, 12:30 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1396/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für…
36e IN 1396/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Einkaufszentrum Schloss-Strassen-Center Berlin GmbH, Walther-Schreiber-Platz 1, 12161 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152161
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.11.2024
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