Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
elisto GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Johannespfad 7, 57223 Kreuztal
Handelsregister
Amtsgericht Siegen HRB 12622
EUID
DER2909.HRB12622
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 161/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Kapitza
Adresse
Weidenauer Straße 196, 57076 Siegen
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
26.05.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
06.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und Verarbeitung von Isolier- und Verbundwerkstoffen und der Vertrieb und Handel mit den Werkstoffen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der elisto GmbH ist beim Amtsgericht Siegen unter dem Aktenzeichen 25 IN 161/22 anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Klaus-Dieter Nies und Renate Pavlovic vertreten. Im Verfahrensverlauf wurde ein Vergleich mit dem ehemaligen Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies sowie der Klaus-Dieter Nies Beteiligungs GmbH & Co. KG angestrebt. Für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss dieses Vergleichs wurde ein Termin für den 26.05.2025 bestimmt. Zudem war eine nachträgliche Prüfung von Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 06.10.2025 festgelegt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Kapitza für die Zeit vom 03.11.2022 bis zum 31.12.2022 wurde durch Beschluss vom 04.02.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahren…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte jct-law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, In der Trift 11a, 57462 Olpe,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 06.10.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2136 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
25 IN 161/22
Amtsgericht Siegen, 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahren…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte jct-law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, In der Trift 11a, 57462 Olpe
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Kapitza, Weidenauer Straße 196, 57076 Siegen wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.11.2022 bis zum 31.12.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die nicht zu den Regelaufgaben gehören, sind durch Zuschläge zu vergüten.
Die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren hat zu einer erheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt. Der Ansatz eines Zuschlags von 50 % der Regelvergütung erscheint jedoch nicht angemessen. Die Fortführung einer kleinen Gesellschaft über einen Zeitraum von 2 Monaten rechtfertigt laut Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 3 Rz. 72 einen Zuschlag von 10 - 25 %, laut Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 11 Rz. 102 einen Zuschlag von 15 %. Der Ansatz eines Zuschlags von 20 % ist daher als angemessen und durchaus ausreichend anzusehen. Die Vergleichsrechnung (BGH, Beschluss vom 13.11.2008, IX ZB 141/07) ergibt einen Zuschlag von 10,94 %. Der darüber hinaus beantragte Zuschlag wird abgesetzt.
Hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezüglich der Arbeitnehmerbelange wird ein Zuschlag von 40 % beantragt. Die Anzahl von 18 Arbeitnehmern entspricht dem Normalfall. Ein Zuschlag fällt diesbezüglich nicht an. Die Mehrarbeit hinsichtlich der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für bis zu 20 Arbeitnehmer kann mit einem Zuschlag von 5 % vergütet werden, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 3 Rz. 72. Die besonders zeitaufwändige Tätigkeit in Bezug auf den Sozialplan begründet den Ansatz eines Zuschlags von 25 %, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 3 Rz. 72.
Gegen den Zuschlag von 10 % für die Mehrarbeit bezüglich der Aus- und Absonderungsrechte bestehen keine Bedenken.
Insgesamt ergibt sich eine Vergütung von 65,94 % des Regelsatzes und damit ein festzusetzender Betrag von EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.04.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV die Kosten für die übertragenen Zustellungen zu erstatten. Es gilt KV9002 zum GKG entsprechend. KV 9002 normiert, dass neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, die Zustellungspauschale nur erhoben wird, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Die entsprechende Anwendung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters führt dazu, dass die ersten 10 Zustellungsauslagen bei der Berechnung der Zustellungspauschale nicht berücksichtigt werden, vgl. Beschluss AG Leipzig vom 20.12.2021, Az. 401 IK 591/21 und Beschluss AG Potsdam vom 30.12.2021, Az. 6.50 IK 110/21.
Im vorliegenden Fall sind 63 Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO erfolgt (56 Gläubiger, 7 Drittschuldner). Anzusetzen sind somit 53 Zustellungen à EUR, insgesamt EUR.
Der darüber hinaus angemeldete Betrag wird abgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2137 eingesehen werden.
25 IN 161/22
Amtsgericht Siegen, 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahren…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte jct-law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, In der Trift 11a, 57462 Olpe,
wird zur weiteren Berichterstattung des Insolvenzverwalters und zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Vergleichs
1. mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Klaus-Dieter Nies, Nußbaumweg 1 in 57399 Kirchhundem, und
2. mit der Klaus-Dieter Nies Beteiligungs GmbH & Co. KG, Nußbaumweg 1 in 57399 Kirchhundem, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Deutsche Aerogel GmbH, Johannespfad 7 in 57223 Kreuztal, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, Nußbaumweg 1 in 57399 Kirchhundem
Termin bestimmt auf
Montag, 26.05.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, 1. Etage, Sitzungssaal 2102 - Flachbau -.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
25 IN 161/22
Amtsgericht Siegen, 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahren…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 161/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12622 eingetragenen elisto GmbH, Johannespfad 7, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Nies, und Frau Renate Pavlovic,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte jct-law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, In der Trift 11a, 57462 Olpe
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist
der 26.11.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
- zur Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
- zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Schlussrechnungslegung nebst Belegen und der Vergütungsantrag leigen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zu Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2136 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 161/22
Amtsgericht Siegen, 31.10.2024
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