Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elite Fight Academy GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68071
EUID
DET3104V.HRB68071
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 69/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Jerger
Adresse
Welschgasse 3, 67227 Frankenthal (Pfalz)
Termine & Fristen
Antragseingang
23.02.2026
Zulassung des Antrags
17.03.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.04.2026 , 10:55 Uhr
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
26.05.2026
Vergütungsfestsetzung
28.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elite Fight Academy GmbH wurde durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein behandelt. Am 23.02.2026 ging der Insolvenzantrag der DAK-Gesundheit KdöR ein. Mit Beschluss vom 17.03.2026 wurde die Zulässigkeit des Antrags festgestellt. Am 01.04.2026 ordnete das Gericht vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Jürgen Jerger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO getroffen, darunter ein Verfügungsverbot für die Schuldnerin und die Übertragung der Einzugsbefugnis auf den Verwalter. Am 26.05.2026 wurden die vorläufigen Maßnahmen und weiteren Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Am 28.05.2026 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Eröffnungsbeschluss des Hauptverfahrens ist in den vorliegenden Texten nicht enthalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 69/26
01.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
DAK-Gesundheit KdöR, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg
- Antragstellerin -
g e g e n
Elite Fight Academy GmbH, Behrensstraße 19, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68071), vertreten…
3 f IN 69/26
01.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
DAK-Gesundheit KdöR, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg
- Antragstellerin -
g e g e n
Elite Fight Academy GmbH, Behrensstraße 19, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68071), vertreten durch die Geschäftsführerin Jennifer Tina Bothe
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PMH Rechtsanwälte, Friedrich-Ebert-Anlage 11, 69117 Heidelberg,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Welschgasse 3, 67227 Frankenthal (Pfalz)
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x beschlossen:
1. Der am 23.02.2026 eingegangene Antrag vom 23.02.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 17.03.2026 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10:55 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Welschgasse 3, 67227 Frankenthal
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 17.03.2026 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.04.2026. Insbesondere gebietet die Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs und der Einzug offener Forderungen die Anordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 69/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elite Fight Academy GmbH, Behrensstraße 19, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68071), vertr. d.: Jennifer Tina Bothe, Mannheim, (Geschäftsführerin), wurden die Beschlüsse vom 17.03.2026 und vom 01.04.2026 über der vorläufigen…
3 f IN 69/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elite Fight Academy GmbH, Behrensstraße 19, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68071), vertr. d.: Jennifer Tina Bothe, Mannheim, (Geschäftsführerin), wurden die Beschlüsse vom 17.03.2026 und vom 01.04.2026 über der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit dieser durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt . Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 69/26
28.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Elite Fight Academy GmbH, Behrensstraße 19, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68071),
vertreten durch:
Jennifer Tina Bothe, Mannheim, (Geschäftsführerin),
Verfahr…
3 f IN 69/26
28.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Elite Fight Academy GmbH, Behrensstraße 19, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68071),
vertreten durch:
Jennifer Tina Bothe, Mannheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PMH Rechtsanwälte, Friedrich-Ebert-Anlage 11, 69117 Heidelberg,
- Antragsgegnerin -
vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird auf x € ( i.W.: x Euro und x Eurocent) festgesetzt.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des vorläufigen Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Gewährung der Mindestvergütung, dem Antrag ist zu folgen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nämlich immer zumindest die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV zu (BGH, Beschus vom 13.07.2006, Az. IX ZB 104/05, NJW 2006, S. 2992 ff; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rdnr 77 ff zu § 11 11 InsVV).
In den nach dem 01.01.2002 eröffneten Verfahren beträgt die Mindestvergütung ausgehend 1.400,00 €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf 210,00 € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf 305,90 €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richterin am Amtsgericht
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne
die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige
Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.