Entwicklung, Fertigung und Vertrieb elektronischer und elektromechanischer Technologien der Meß-, Regel- und Steuerungstechnologie.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 14.03.2025 erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 24.03.2025 Widerspruch gegen diese Forderungsanmeldungen zu erheben. Der (vorläufige) Sachwalter Ivo-Meinert Willrodt hat die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit sowie die Überwachung der Betriebsfortführung, die Begleitung des Investorenprozesses, die Mitwirkung am Insolvenzplan und die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen erhalten. Die Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt, wobei eine verfügbare Verteilungsmasse von 13.0_05.359,99 Euro bei Forderungen in Höhe von 22.826.559,55 Euro zur Verfügung steht. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 24.06.2026 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH ist beim Amtsgericht Weilheim i.OB anhängig. Das Verfahren wurde in Eigenverwaltung durchgeführt, wobei Ivo-Meinert Willrodt als Sachwalter bestellt war. Die Vergütung des Sachwalters sowie die Mitgliedsvergütungen des Gl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH ist beim Amtsgericht Weilheim i.OB anhängig. Das Verfahren wurde in Eigenverwaltung durchgeführt, wobei Ivo-Meinert Willrodt als Sachwalter bestellt war. Die Vergütung des Sachwalters sowie die Mitgliedsvergütungen des Gläubigerausschusses wurden festgesetzt. Es fand eine Schlussverteilung statt, bei der eine Verteilungsmasse von 13.005.359,99 Euro für Forderungen in Höhe von 22.826.559,55 Euro zur Verfügung stand. Der Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind bis zum 24.06.2026 möglich. Eine weitere Bekanntmachung betrifft ein separates Insolvenzverfahren über das Vermögen der A&B Gartenbau UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, welches am 31.10.2024 eröffnet wurde und in dem Stefan Haas als Insolvenzverwalter bestellt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann…
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002544-20/li/hl
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Schuldnerin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.06.2026
- nachträglichen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann…
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002544-20/li/hl
|
|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 13.005.359,99 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 22.826.559,55 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmu…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002544-20/li/hl
|
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, für die Tätigkeit als (vorläufiger) Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des (vorläufigen) Sachwalters vom 20.05.2025.
Die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter ist bei Personenidentität mit dem endgültigen Sachwalter zunächst mit einem Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung des Sachwalters von 60 % zu vergüten (BGH, Beschluss vom 22.9.2016 - IX ZB 71/14). Der (spätere) Sachwalter erhält daher eine Regelvergütung von 85 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Nach BGH ist hinsichtlich der Berechnungsgrundlage nicht zwischen der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und der des endgültigen Sachwalters zu unterscheiden - es ist also keine gesonderte Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu ermitteln (vgl. auch Riedel in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 1 InsVV Rn. 2). Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters mit einem Zuschlag von 25 %.
Berechnungsgrundlage ist nach § 1 InsVV grundsätzlich die Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens auf Basis der Schlussrechnung des Schuldners (§ 281 Abs. 3 S. 1 InsO). Ausgehend von einem der Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert von 23.362.577,96 EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Überwachung der Betriebsfortführung:
Angesichts der angespannten Liquiditätssituation der Schuldnerin und den damit verbundenen regelmäßig notwendigen engen Abstimmungen zwischen der Eigenverwaltung und der Sachwaltung bei der Betriebsfortführung und dem unechten Massekredit sowie den damit einhergehenden umfangreichen Überwachungstätigkeiten (einschließlich der Kontrolle des Zahlungsverkehrs nach § 275 Abs. 2 InsO) ist - bezogen auf beide Verfahrensabschnitte - ein Zuschlag von mindestens 55 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschläge für den Sachwalter wurde bereits zugunsten der Insolvenzmasse die nicht unumstrittene Ansicht berücksichtigt, dass die Überwachungsfunktion tendenziell hinter der aktiven Tätigkeit eines Insolvenzverwalters hinsichtlich der Arbeitsbelastung zurückbleibt und die Zuschläge daher niedriger als beim Insolvenzverwalter zu bemessen sind. Folgt man dieser Ansicht und kürzt den Zuschlag entsprechend des Leitbildes des Gesetzgebers (60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters für den Sachwalter), so wären hier Zuschläge für den Sachwalter von 60 % bis 90 % angemessen (= 60 % von 100 % bis 150 % Zuschlag für einen Insolvenzverwalter), sodass der beantragte Zuschlag von 35 % jedenfalls nicht als unangemessen angesehen werden kann.
Vorfinanzierung Insolvenzgeld / Arbeitnehmerangelegenheiten:
Nachdem bei der Schuldnerin bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung 205 Arbeitnehmer beschäftigt waren und ein Betriebsrat bestand, kann nicht mehr von einer einfachen Angelegenheit gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der Stellung als (vorläufiger) Sachwalter wird wegen des notwendigen Mehraufwands bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten und die intensive Einbindung des (vorläufigen) Sachwalters in diese Vorgänge einen Zuschlag von 10 % für angemessen erachtet.
Begleitung des Investorenprozesses:
In Anbetracht von zwei separat durchgeführten M&A-Prozessen und den hier vorgenommenen Bemühungen, die weit über den Vertragsabschluss hinausgingen, der Prüfung der verschiedenen Konzepte sowie Kaufverträge und den regelmäßigen Abstimmungen mit der Eigenverwaltung sowie dem Gläubigerausschuss ist unter Berücksichtigung der Unterstützung durch die Falkensteg Corporate Finance GmbH ein Zuschlag nur für den Sachwalter in Höhe von 30 % angemessen.
Insolvenzplan:
Im vorliegenden Verfahren blieben die Mitwirkungshandlungen des Sachwalters am Insolvenzplan nicht hinter den Beiträgen eines Insolvenzverwalters zurück, der an einem Schuldnerplan mitwirkt und diesen überprüft. Insofern halte ich einen Zuschlag von mindestens 40 % auf die Sachwaltervergütung ebenfalls für sachgerecht und dem tatsächlichen Aufwand angemessen.
Gläubigerausschuss:
Für die im Zusammenhang mit dem Gläubigerausschuss angefallenen Tätigkeiten wird ein Zuschlag von 20 % für angemessen erachtet.
Bearbeitung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen:
Die Arbeit des Sachwalters unterscheidet sich hier nicht von der eines Insolvenzverwalters. Auch im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Arbeitsleistung eines anfechtenden Sachwalters derjenigen eines anfechtenden Insolvenzverwalters nicht zurückbleibt. Angesichts der komplexen rechtlichen Prüfungen und des mit den Vergleichsverhandlungen verbundenen Zeitaufwands wird ein Zuschlag von 15 % für angemessen angesehen. Bei der Geltendmachung der Anfechtungsansprüche und bei der Abfassung der Vergleichsvereinbarung wurde der Sachwalter durch die PLUTA Rechtsanwalts GmbH unterstützt. Hierfür wurde eine separate Vergütung der Insolvenzmasse in Rechnung gestellt. Vor diesem Hintergrund ist ein Abschlag von 5 % für gerechtfertigt.
Anzahl Gläubiger; Prüfung von insgesamt 509 Forderungen:
Die vom Gericht angeordnete Prüfung der angemeldeten Forderungen und Führung der
Insolvenztabelle nimmt einen Sachwalter letztlich genauso in Anspruch wie einen Insolvenzverwalter. Angesichts des geschilderten Umfangs ist hier ein Zuschlag von mindestens 35 % anzusetzen.
Betriebsveräußerung im Wege eines Asset Deals:
Sowohl die Beteiligung an den Verhandlungen zur Unternehmensveräußerung als auch deren tatsächliche Umsetzung rechtfertigen aufgrund der damit verbundenen Tätigkeiten einen Zuschlag. Die Zuschlagssätze reichen von 50 % bis 100 %.Für die Tätigkeit als Sachwalter wird ein Zuschlag von 35 % für angemessen erachtet.
Bezogen auf die einzelnen Zuschlagstatbestände und die Gewichtung der über das Maß
eines Normalverfahrens hinausgehenden Tätigkeiten wären im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich Zuschläge von insgesamt 240 % gerechtfertigt.
Mit der Eigenverwaltung und dem Gläubigerausschuss wurde die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters auf eine Höhe von 1.108.080,63 € und eine Auslagenpauschale von 1.875,00 EUR abgestimmt, was einem Zuschlag auf die Vergütung von rund 164 % auf die Regelvergütung des Sachwalters von 60 % entspricht. Dieser Gesamtzuschlag erscheint in diesem Verfahren gerechtfertigt und festsetzbar. Die mit der Eigenverwaltung und dem Gläubigerausschuss vereinbarten Auslagen überschreiten die gesetzlichen Grenzen der Auslagenpauschale nicht, gem. § 8 Abs. 3 InsVV.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Der mit Beschluss vom 17.08.2022 bewilligte Vorschuss auf die Vergütung war anzurechnen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 15.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann…
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002544-20/li/hl
|
1. Die Prüfung der bis 14.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmu…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002544-20/li/hl
|
Die Vergütung des Wolfgang Kordes, Pesenkamer Straße 5, 83666 Waakirchen, für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Schuldnerin wird die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 03.08.2021 für die Zeit vom 10.12.2020 bis 29.07.2021. Nach Aufstellung wurden BETRAG Stunden aufgewendet.
Der beantragte Stundensatz von BETRAG € ist angesichts der Komplexität des Verfahrens gerechtfertigt, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F.
Die Schuldnerin und der Sachwalter wurden hierzu gehört und stimmten dem Antrag zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmu…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 211/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH, Grube 29, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heinze Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002544-20/li/hl
|
Die Vergütung und die Auslagen der Sparkasse Oberland, Marienplatz 2-6, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Schuldnerin wird die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 03.08.2021 für die Zeit vom 10.12.2020 bis 29.07.2021 und gemäß Antrag vom 13.08.2024 für die Zeit vom 30.07.2021 bis 12.07.2023. Nach Aufstellung wurden BETRAG Stunden aufgewendet.
Der beantragte Stundensatz von BETRAG € ist angesichts der Komplexität des Verfahrens gerechtfertigt, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F.
Die Schuldnerin und der Sachwalter wurden hierzu gehört und stimmten dem Antrag zu.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1487/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
A&B Gartenbau UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Limesstraße 105, 81243 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A&B Gartenbau Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch …
1542 IN 1487/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
A&B Gartenbau UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Limesstraße 105, 81243 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A&B Gartenbau Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Bilahi Bilal
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 117609
- Schuldnerin -
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 31.10.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Stefan Haas
Leonrodstraße 69, 80636 München
Telefon: +49(89)3090 5098 0
Telefax: +49(89)3090 5098 10
Email: muc@wl-inso.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.12.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.01.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 07.05.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.