Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Energy Solution Plus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 773053
EUID
DEB8534.HRB773053
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 72/23
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Festsetzung Verwaltervergütung
09.09.2024
Festsetzung vorläufiger Verwalter
12.09.2024
Forderungsanmeldefrist / Widerspruchfrist
25.09.2024
Widerspruchsfrist Ende
21.11.2024
Einwendungsfrist Ende
07.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Elektroinstallation
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energy Solution Plus GmbH, ansässig in Ostfildern, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Das Verfahren ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rainer Tillmann ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die des Insolvenzverwalters festgesetzt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.436.224,21 EUR steht ein Betrag von 129.22ende 24,21 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 07.08.2025, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen oder Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Der Schlusstermin ersetzt die mündliche Verhandlung.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energy Solution Plus GmbH ist beim Amtsgericht Esslingen anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rainer Tillmann festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 36.066,52 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte die…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energy Solution Plus GmbH ist beim Amtsgericht Esslingen anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rainer Tillmann festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 36.066,52 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rainer Tillmann basierend auf einem Vermögenswert von 220.855,50 EUR unter Berücksichtigung von Erhöhungs- und Minderungsgründen. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; gegen Einwendungen bestand eine Frist bis zum 21.11.2024. Das Verfahren schritt zur Schlussphase voran. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 07.08.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Dieser Termin ersetzte den mündlichen Schlusstermin. Insgesamt waren Forderungen in Höhe von 1.436.224,21 EUR zu berücksichtigen. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 129.224,21 EUR zur Schlussverteilung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. §…
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.08.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Esslingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.436.224,21 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 198,90 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe vo…
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.436.224,21 EUR steht ein Betrag von 129.224,21 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 565/22
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
|…
14 IN 565/22
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rainer Tillmann, Flughafenstrasse 59, 70629 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 36.066,52 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 20.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rainer Tillmann, Flughafenstrasse 59, 70629 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 220.855,50 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- obstruktiver Schuldner (10 %)
- keine geordnete Buchführung vorhanden (5 %)
- zeitaufwendige Klärung der Drittrechte, auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Massemehrung (5 %)
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters (10 %)
Die vom Verwalter vorgenommene Berechnung der Zuschläge durch Mittelwerte ist ungenau und damit unzulässig.
Ca. 50 Forderungsanmeldungen sind im vorliegenden Verfahren nicht weit über dem Durchschnitt und ein Zuschlag hierfür nicht gerechtfertigt.
Gleiches gilt für den Vergleich mit einem Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, es mögen durchaus wortreiche Überredungskünste aller Beteiligten notwendig gewesen sein, ein besonderer Aufwand des Insolvenzverwalters kann nicht gesehen werden, somit kann ein Zuschlag nicht gewährt werden.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- obstruktiver Schuldner (10 %)
- keine geordnete Buchführung vorhanden (5 %)
- zeitaufwendige Klärung der Drittrechte, auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Massemehrung (5 %)Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters (10 %)Die vom Verwalter vorgenommene Berechnung der Zuschläge durch Mittelwerte ist ungenau und damit unzulässig.Ca. 50 Forderungsanmeldungen sind im vorliegenden Verfahren nicht weit über dem Durchschnitt und ein Zuschlag hierfür nicht gerechtfertigt.Gleiches gilt für den Vergleich mit einem Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, es mögen durchaus wortreiche Überredungskünste aller Beteiligten notwendig gewesen sein, ein besonderer Aufwand des Insolvenzverwalters kann nicht gesehen werden, somit kann ein Zuschlag nicht gewährt werden.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 10 % gerechtfertigt unter Berücksichtigung der Ausführungen bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung von Überschneidungen von einzelnen Tatbeständen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.09.2024 nachträglic…
14 IN 72/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Energy Solution Plus GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 73760 Ostfildern, vertreten durch den Geschäftsführer Vanja Ridic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 773053
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 37 - 53 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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