Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Entdecker Akademie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 52293
EUID
DET2304V.HRB52293
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
132/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Adresse
Kaiserstraße 39, 55116 Mainz
Telefon
06131/3270-400
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.01.2025 , 14:40 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Antragsverfahren über das Vermögen der Entdecker Akademie GmbH ist am 23.01.2025 um 14:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Worms einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 132/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Entdecker Akademie GmbH, Lehrgänge, Schulungen, Seminare für Kinder, Monsheimer Straße 12 c, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 52293), vertr. d.: 1. Matthias Schütte, als GF der Entdecker Adademie GmbH, Monsheimer Straße 12c, 67549 Worms, (Geschäftsführer), …
12 IN 132/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Entdecker Akademie GmbH, Lehrgänge, Schulungen, Seminare für Kinder, Monsheimer Straße 12 c, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 52293), vertr. d.: 1. Matthias Schütte, als GF der Entdecker Adademie GmbH, Monsheimer Straße 12c, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Ryan Prizio, als GF der Entdecker Akademie GmbH, Monsheimer Straße 12 c, 67549 Worms, (Geschäftsführer), ist am 23.01.2025 um 14.40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3270-400, Fax: 06231/3270-409 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 23.01.2025
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