Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
epri systems Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 164920
EUID
DEF1103R.HRB164920
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36e IN 5942/18
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Aufhebung
21.02.2025
Bekanntmachung
18.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der epri systems Service GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Veronika Teubert, ist am 21.02.2025 aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wird auf Antrag der Insolvenzverwalterin eine Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Robert Domain angeordnet. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 756,67 €, die gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 103.817,96 €. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird der bisherigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, übertragen. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin für die Durchführung der Nachtragsverteilung ist festgesetzt worden. Gegen die Entscheidung, soweit sie die Vergütungsfestsetzung betrifft, kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt und ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung, soweit sie die Nachtragsverteilung betrifft, kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Bekanntmachung des Gerichts datiert vom 18.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 5942/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
epri systems Service GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Veronika Teubert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 164902
- Schuldnerin -
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In dem am 21.02.2025 aufgehobenen Ins…
36e IN 5942/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
epri systems Service GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Veronika Teubert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 164902
- Schuldnerin -
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In dem am 21.02.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Insolvenzverwalterin die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Robert Domain angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 756,67 €, die gem. § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 103.817,96 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird der bisherigen Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers,
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin,
übertragen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 5942/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
epri systems Service GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Veronika Teubert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 164902
- Schuldnerin -
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In dem am 21.02.2025 aufgehobenen Ins…
36e IN 5942/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
epri systems Service GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Veronika Teubert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 164902
- Schuldnerin -
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In dem am 21.02.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Insolvenzverwalterin die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Robert Domain angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 756,67 €, die gem. § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 103.817,96 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird der bisherigen Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers,
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin,
übertragen.
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin für die Durchführung der Nachtragsverteilung wurde festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung soweit sie die Vergütungsfestsetzung betrifft kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung soweit sie die Nachtragsverteilung betrifft kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2026
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