Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal OT Niederschlag
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 23978
EUID
DEU1206.HRB23978
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 415/23 E-3-5
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
05.08.2024
Bestellung Sonderverwalterin
06.08.2024
Widerspruchsfrist
19.08.2024
Forderungsanmeldefrist
21.10.2024
Widerspruchsfrist
04.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Bergwerkes, insbesondere zur Gewinnung und Förderung von Fluss- und Schwerspat sowie Verarbeitung dieser Rohstoffe und Handel mit solchen und anderen mineralischen und/oder metallischen Rohstoffen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, Dienstleistungen und Maßnahmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH ist das Verfahren bereits eröffnet. Der Insolvenzverwalter Thomas Leypold hat im schriftlichen Verfahren die Prüfung der bis zum 05.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen konnte bis zum 19.08.2024 Widerspruch beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erhoben werden; bei Nichterhebung gelten die Forderungen als festgestellt. Zudem wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie ergänzend für das Gläubigerausschussmitglied Mike Scholz festgesetzt, wobei in einem späteren Schritt auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung ausgewiesen wurde. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsprüfung und Abwicklung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Prüfung angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist für die nachträgliche Anmeldung von Forderungen endete zunächst am 05.08.2024, wobei der W…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Prüfung angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist für die nachträgliche Anmeldung von Forderungen endete zunächst am 05.08.2024, wobei der Widerspruch bis zum 19.08.2024 erhoben werden konnte. Eine weitere Anordnung betrifft die Prüfung von Forderungen, die bis zum 21.10.2024 nachträglich angemeldet wurden; gegen diese kann bis zum 04.11.2024 Widerspruch eingelegt werden. Zudem wurde zur Sonderverwalterin die Rechtsanwältin Christiane Herweg bestellt, deren Aufgabenkreis die Prüfung der Forderungen der Gläubiger für die Insolvenzverwalter der Fluorchemie Dohna GmbH und der Fluorchemie Stulln GmbH umfasst. Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 415/23 E-3-5 - In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 05.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenz…
810 IN 415/23 E-3-5 - In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 05.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 19.08.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 415/23 E-3-5 In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird für das Mitglieder des Gläubigerausschusses
XXX
die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufig…
810 IN 415/23 E-3-5 In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird für das Mitglieder des Gläubigerausschusses
XXX
die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und ein Vorschuss für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt:
Vergütung: XXX EUR
Gründe:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von EUR XXX angemessen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Die besondere Qualität des Verfahrens rechtfertigt eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 9 InsVV, mithin die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 415/23 E-3-5 In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird für das Mitglieder des Gläubigerausschusses
XXX
die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufig…
810 IN 415/23 E-3-5 In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird für das Mitglieder des Gläubigerausschusses
XXX
die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und ein Vorschuss für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt:
Vergütung: XXX EUR
Umsatzsteuer: XXX EUR
Summe: XXX EUR
Gründe:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von EUR XXX angemessen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Die besondere Qualität des Verfahrens rechtfertigt eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 9 InsVV, mithin die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 415/23 E-3-5 In dem Verbraucherinsolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer)
wird die mit Beschluss vom 06.08.2025 festgesetzte Vergütung nebst Auslagen des Insolvenzverw…
810 IN 415/23 E-3-5 In dem Verbraucherinsolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer)
wird die mit Beschluss vom 06.08.2025 festgesetzte Vergütung nebst Auslagen des Insolvenzverwalters ergänzend wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Mit Beschluss vom 06.08.2025 wurde dem Gläubigerausschussmitglied Mike Scholz antragsgemäß eine Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von EUR XXX festgesetzt.
Mit Schreiben vom 20.08.2025 beantragt dieser nunmehr die ergänzende Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Vergütung, da sein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.
Dem Antrag war stattzugeben und die Umsatzsteuer auszuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
06.08.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 415/23 E-3-5
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978), vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer),
wird zur Sonderverwalte…
Amtsgericht Frankfurt am Main
06.08.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 415/23 E-3-5
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978), vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer),
wird zur Sonderverwalterin bestellt:
Rechtsanwältin Christiane Herweg, c/o PLUTAA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main
Der Aufgabenkreis der Sonderverwalterin umfasst die Prüfung der angemeldeten Forderungen der Gläubiger Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der Fluorchemie Dohna GmbH (ldf. Nr. 2) und Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der Fluorchemie Stulln GmbH (lfd. Nr. 38).
Frankfurt/M., den 06.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 415/23 E-3-5 - In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 21.10.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenz…
810 IN 415/23 E-3-5 - In dem Insolvenzverfahren ERZGEBIRGISCHE FLUSS- und SCHWERSPATWERKE GmbH, Oberwiesenthaler Straße 61 a, 09484 Oberwiesenthal (AG Chemnitz, HRB 23978),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 21.10.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 04.11.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.08.2024
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