Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Lindich 4, 36355 Grebenhain
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 5721
EUID
DEM1406.HRB5721
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 103/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Bärbel Decker
Adresse
Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar
Telefon
06441/8088-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
05.06.2024 , 15:20 Uhr
Ende vorläufige Verwaltung
16.10.2024
Forderungsanmeldefrist
09.09.2025
Widerspruchsfrist
09.10.2025
Forderungsanmeldefrist
20.01.2026
Widerspruchsfrist
20.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel für Elektro-Sanitär- und Heizungsbedarf.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH ist am 05.06.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zu diesem Zweck ist Rechtsanwältin Bärbel Decker als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und die Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin eingeschränkt. In der Folge wurde für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen endet am 09.09.2025, wobei Widersprüche gegen die Forderungen bis spätestens 09.10.2025 bei Gericht eingegangen sein müssen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH wird vom Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 6 IN 103/24 geführt. Am 05.06.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Bärbel Decker zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestel…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH wird vom Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 6 IN 103/24 geführt. Am 05.06.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Bärbel Decker zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Der Schuldner wird durch die Gesellschafterin Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vertreten. Im weiteren Verlauf wurden Forderungsanmeldefristen für nachträglich angemeldete Forderungen gesetzt, wobei Widerspruchsfristen bis zum 09.10.2025 bzw. 20.02.2026 galten. Die vorläufige Verwaltung endete am 16.10.2024. Über die Vergütung der vorläufigen Verwalterin wurde ein Beschluss vom 09.01.2025 ergangen, wobei die Masse auf 25.256,97 EUR ermittelt wurde. Der aktuelle Verfahrensstand ist das laufende Insolvenzverfahren mit offenen Forderungsprüfungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
wird für die bis zum 20.01.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 20.02.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen, HRB 5721),
vertreten durch:
Horst Prang, (Geschäftsführer),
ist am 05.06.2024 um 15:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermög…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen, HRB 5721),
vertreten durch:
Horst Prang, (Geschäftsführer),
ist am 05.06.2024 um 15:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Der Antragsgegnerin wurde verboten, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin (Zustimmungsvorbehalt).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 05.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
wird für die bis zum 09.09.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 09.10.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
wird die Vergütung der vorläufigen Verwalterin festgesetzt auf:
xxx
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 11.12.2024.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.06.2024 angeordnet und hat bis zum 16.10.2024 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 25.256,97 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Bankguthaben
10.347,00 EUR
2.
Kraftfahrzeuge
850,00 EUR
3.
Erstattung von Körperschaftssteuer für 2021
14.059,97 EUR
GESAMT:
25.256,97 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 35.000,- EUR
xxx EUR
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
10% für die Ausübung des Zustimmungsvorbehalt und sonstige Schwierigkeiten:
Die vorl. Verwalterin beantragte die o.g. Erhöhung da es besondere Schwierigkeiten gab, da die Schuldnerin führungslos war. Zudem musste der VW Bus verwertet werden was durch eine Einzelermächtigung möglich wurde. Dabei handelt es sich faktisch um die Ausübung des Zustimmungsvorbehalt.
Für dessen Ausübung kann ein Zuschlag gewährt werden. Auch die Führungslosigkeit kann für den Zuschlag herangezogen werden, da dadurch die Informationsbeschaffung besonders erschwert war. Der beantrage Zuschlag ist auch von der Höhe angemessen, aber auch ausreichend
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 10 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 35% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
35% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
15% der Regelvergütung ergeben xxx EUR. Bei einer Verfahrensdauer von ca. 5 Monaten könnten jedoch nicht mehr als 1.750,00 EUR als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Daher waren die Auslagen auf xxx EUR festzusetzen.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 09.01.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 103/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen, HRB 5721), vertr. d.: Horst Prang, (Geschäftsführer), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 05.06.2024 um 15:20 Uhr angeordneten vorläuf…
6 IN 103/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen, HRB 5721), vertr. d.: Horst Prang, (Geschäftsführer), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 05.06.2024 um 15:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 12.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24:
Über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721), vertr. durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin)
ist am 16.10.2024 um 15:40 …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24:
Über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721), vertr. durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin)
ist am 16.10.2024 um 15:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 23.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 15.01.2025. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:
- Wirksamkeit der Erklärung der Insolvenzverwalterin über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung der Insolvenzverwalterin (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung der Insolvenzverwalterin zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 17.10.2024
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