Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 734708
EUID
DEB8535.HRB734708
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
2 IN 1193/24
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Roland Wiester
Adresse
Am Ullrichsberg 26, 68309 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
28.05.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.07.2024
Berichtstermin
19.08.2024 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
19.08.2024 , 09:00 Uhr
Einwendungenfrist
18.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Tätigkeit im Bereich der elektronischen Spiele, Medien und im Internet als Dienstleister und eSport-Marke. Dazu gehört die Organisation und Durchführung von Übungsbetrieb und Wettkämpfen im Bereich eSport, der Aufbau von professionellen eSport-Teams, die Betreuung von eSportlern & lnfluencern und ihre Vermarktung sowie die Verwaltung der eigenen Website und Durchführung von Marketing - Kampagnen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L. ist am 28.05.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Roland Wiester. Die Forderungsanmeldefrist endete am 08.07.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Summe der berücksichtigungsfähigen Insolvenzforderungen mit 32.772,14 EUR festgestellt. Ein Bericht- und Prüfungstermin sowie ein Termin zur Gläubigerversammlung fanden am 19.08.2024 statt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde im Oktober 2025 festgesetzt. Der Schlusstermin findet im schriftlichen Verfahren statt, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 18.12.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1193/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L., Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim,
vertreten durch den Liquidator Dr. Markus Lauff
Gegenstand des Unternehmens: Die Tätigkeit im Bereich der elektronischen Spiele, Medien und im Internet als Dienstleister und eSport-Marke…
2 IN 1193/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L., Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim,
vertreten durch den Liquidator Dr. Markus Lauff
Gegenstand des Unternehmens: Die Tätigkeit im Bereich der elektronischen Spiele, Medien und im Internet als Dienstleister und eSport-Marke. Dazu gehört die Organisation und Durchführung von Übungsbetrieb und Wettkämpfen im Bereich eSport, der Aufbau von professionellen eSport-Teams, die Betreuung von eSportlern & Influencern und ihre Vermarktung sowie die Verwaltung der eigenen Website und Durchführung von Marketing-Kampagnen.
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 734708
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.05.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Roland Wiester
Am Ullrichsberg 26, 68309 Mannheim
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 08.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 19.08.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 19.08.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L. (Amtsgericht Mannheim, Az.: 2 IN 1193/24), Bismarckstr. 18, 68723 Oftersheim, wurde die Summe der berücksichtigungsfähigen Insolvenzforderungen mit € 32.772,14 festgestellt. Ausschüttungsfähige Teilungsmasse steht nicht zur Verfügung. D…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L. (Amtsgericht Mannheim, Az.: 2 IN 1193/24), Bismarckstr. 18, 68723 Oftersheim, wurde die Summe der berücksichtigungsfähigen Insolvenzforderungen mit € 32.772,14 festgestellt. Ausschüttungsfähige Teilungsmasse steht nicht zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis nach § 188 InsO ist für die Beteiligten zur Einsichtnahme beim Amtsgericht - Insolvenzgericht -Mannheim, Schloss (Westflügel), 68159 Mannheim niedergelegt.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1193/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L., Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim,
vertreten durch den Liquidator Dr. Markus Lauff
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 734708
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Inso…
2 IN 1193/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L., Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim,
vertreten durch den Liquidator Dr. Markus Lauff
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 734708
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Roland Wiester, Am Ullrichsberg 26, 68309 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.495,23 EUR auszugehen. Hierbei sind Einnahmen in Höhe von 11.658,55 € abzgl. Aussonderungsrechte in Höhe von 3.135,00 € und zuzüglich der zu erstattenden Vorsteuererstattungen aus der festzusetzenden Vergütung in Höhe von 971,68 € zu berücksichtigen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % für den erheblichen Mehraufwand durch eine längere Auseinandersetzung im Rahmen der Bearbeitung des Ersatzaussonderungsrechts einer Gläubigerin.
Auf die Begründung in seinem Antrag vom 30.07.2025 sowie in seinem Schriftsatz vom 08.09.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1193/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L., Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim,
vertreten durch den Liquidator Dr. Markus Lauff
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 734708
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ein…
2 IN 1193/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eSport Rhein-Neckar (ERN) GmbH i.L., Bismarckstraße 18, 68723 Oftersheim,
vertreten durch den Liquidator Dr. Markus Lauff
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 734708
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 23.10.2025
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