Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 12764
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Insolvenzprofil
E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 12764
EUID
DER2201.HRB12764
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 1124/11
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank Imberger
Adresse
Huestraße 34, 44787 Bochum
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
14.11.2011
Festsetzungsdatum Vorschuss
17.01.2014
Beschlussdatum
22.06.2026
Stellungnahmefrist
24.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH ist eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Frank Imberger, hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erstattet. Das Verfahren ist aufgrund der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 24.08.2026 im schriftlichen Verfahren zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens sowie zur Schlussrechnung Stellung zu nehmen. Parallel dazu wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Masse von 53.239,76 EUR. Der Festsetzungsdatum für die Vorschüsse war der 17.01.2014. Die Entscheidung zur Einstellung und Vergütungsfestsetzung erging am 22.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1124/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12764 eingetragenen E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH, Seilfahrt 65, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Ahrendt, Lange Malterse 65, 44…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1124/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12764 eingetragenen E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH, Seilfahrt 65, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Ahrendt, Lange Malterse 65, 44795 Bochum
ist am 14.11.2011 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.08.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 1124/11
Amtsgericht Bochum, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1124/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12764 eingetragenen E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH, Seilfahrt 65, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Ahrendt, Lange Malterse 65, 44…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1124/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12764 eingetragenen E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH, Seilfahrt 65, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Ahrendt, Lange Malterse 65, 44795 Bochum
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Frank Imberger, Huestraße 34, 44787 Bochum
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x
Zwischensumme x
Davon abzusetzen Ausgabengruppe A 400 (Belastung Verwalter) Neue Zwischensumme
x
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x
x
Endbetrag x
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 17.01.2014, festgesetzter Vorschuss x
Der Restbetrag kann soweit nach Deckung der Gerichtskosten vorhanden der Insolvenzmasse entnommen werden; auf weitergehende Beträge hat der Insolvenzverwalter verzichtet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 14.11.2011 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 53.239,76 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 38 Gläubigern auf x. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Abzusetzen war ein Betrag aus Ausgabengruppe A 400 (Belastung Verwalter).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 eingesehen werden.
80 IN 1124/11
Amtsgericht Bochum, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1124/11
80 IN 1124!!
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12764 eingetragenen E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH, Seilfahrt 65, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Ahre…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1124/11
80 IN 1124!!
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12764 eingetragenen E.U.G. Elektro-Universal Elektrotechnik GmbH, Seilfahrt 65, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Ahrendt, Lange Malterse 65, 44795 Bochum
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters/der Verwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO laut Verteilungsverzeichnis: 500.763,36 EUR
Für die Verteilung an Gläubiger steht zur Verfügung ein Betrag in Höhe von 0,00 EUR
Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
80 IN 1124/11
Amtsgericht Bochum, 22.07.2026
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