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Insolvenzprofil
Evlogiev Solar GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 62260
EUID
DET3104V.HRA62260
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 388/24 Sp
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Gutachtensvorlage
18.07.2025
Beschlussfassung
22.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Evlogiev Solar GmbH & Co. KG ist im Antragsverfahren durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein abgeschlossen worden. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland hatte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig (§ 17 InsO) als auch überschuldet (§ 19 InsO) ist. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden. Trotz der vorliegenden materiellrechtlichen Voraussetzungen wurde der Antrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.07.2025 bestätigt, dass kein frei verfügbares Aktivvermögen vorhanden ist, um die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 4.830,38 € zu finanzieren. Die antragstellende Gläubigerin hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, keinen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gericht hat die mit Beschluss vom 26.11.2024 angeordneten Nebenmaßnahmen aufgehoben und die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Antragsverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren gegen die Evlogiev Solar GmbH & Co. KG ist im Antragsverfahren geblieben und wurde mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen. Die Antragstellerin, die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, hatte den Antrag auf Eröffnung gestellt. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat festgestellt, dass die …
Das Insolvenzverfahren gegen die Evlogiev Solar GmbH & Co. KG ist im Antragsverfahren geblieben und wurde mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen. Die Antragstellerin, die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, hatte den Antrag auf Eröffnung gestellt. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist, jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 4.830,38 € ausreicht. Die antragstellende Gläubigerin hat auf die Zahlung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Sachverständige Olaf Spiekermann hat in seinem Gutachten vom 18.07.2025 bestätigt, dass Verbindlichkeiten von mindestens 28.718,71 € vorliegen, während Aktiva fehlen. Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis ist angeordnet worden. Nebenmaßnahmen aus einem früheren Beschluss vom 26.11.2024 sind aufgehoben worden. Der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 388/24 Sp
22.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein,
- Antragstellerin -
g e g e n
Evlogiev Solar GmbH & Co. KG, Luitpoldstr. 5, 67166 Otterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62…
3 f IN 388/24 Sp
22.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein,
- Antragstellerin -
g e g e n
Evlogiev Solar GmbH & Co. KG, Luitpoldstr. 5, 67166 Otterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62260), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Evlogiev SL Verwaltungs GmbH, Luitpoldstr. 5, 67166 Otterstadt, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Kirilov Evlogiev, Burgweg 119, 67454 Haßloch
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
2.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
3.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4.) Die mit Beschluss vom 26.11.2024 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
5.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.07.2025 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 28.718,71 €. Aktiva sind keine vorhanden. Daneben ist die Schuldnerin bilanziell überschuldet und es kann keine positive Fortführungsprognose gestellt werden. Sie ist mithin überschuldet im Sinne von § 19 InsO.
Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 4.830,38 € nicht gedeckt sind.
Die antragstellende Gläubigerin hat erklärt, von ihrem Recht, die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO), keinen Gebrauch zu machen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen der Schuldnerin auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Hinweis.: Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Der Beschluss ist rechtskräftig
3 f IN 388/24 Sp
22.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein,
- Antragstellerin -
g e g e n
Evlogiev Solar GmbH & Co. KG, Luitpoldstr. 5, 67166 Otterstadt (…
Der Beschluss ist rechtskräftig
3 f IN 388/24 Sp
22.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein,
- Antragstellerin -
g e g e n
Evlogiev Solar GmbH & Co. KG, Luitpoldstr. 5, 67166 Otterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62260), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Evlogiev SL Verwaltungs GmbH, Luitpoldstr. 5, 67166 Otterstadt, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Kirilov Evlogiev, Burgweg 119, 67454 Haßloch
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
2.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
3.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4.) Die mit Beschluss vom 26.11.2024 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
5.) x
6.) x
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.07.2025 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 28.718,71 €. Aktiva sind keine vorhanden. Daneben ist die Schuldnerin bilanziell überschuldet und es kann keine positive Fortführungsprognose gestellt werden. Sie ist mithin überschuldet im Sinne von § 19 InsO.
Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 4.830,38 € nicht gedeckt sind.
Die antragstellende Gläubigerin hat erklärt, von ihrem Recht, die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO), keinen Gebrauch zu machen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen der Schuldnerin auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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