Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 17227
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EVORION Biotechnologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 17227
EUID
DER2713.HRB17227
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 35/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Verwaltung
26.09.2022
Ende vorläufige Verwaltung
01.12.2022
Prüfungstermin
25.03.2025
Frist zur Stellungnahme
13.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EVORION Biotechnologies GmbH ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth, hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt und die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 208 - 210 InsO beantragt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt; es steht jedoch kein Betrag für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung, deren Forderungen im Range des § 38 InsO insgesamt 629.197,83 EUR betragen. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden festgesetzt. Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 25.03.2025 ist. Beteiligte hatten bis zum 13.04.2026 Gelegenheit, zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens sowie zur Schlussrechnung Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EVORION Biotechnologies GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 73 IN 35/22 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Carsten M. Wirth übte sein Amt vom 26.09.2022 bis zum 01.12.2022 aus, woraufhin das reguläre Verfahren fortgesetzt wurde. Der Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EVORION Biotechnologies GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 73 IN 35/22 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Carsten M. Wirth übte sein Amt vom 26.09.2022 bis zum 01.12.2022 aus, woraufhin das reguläre Verfahren fortgesetzt wurde. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth. Im Laufe des Verfahrens wurden Vergütungs- und Auslagenfestsetzungen für den vorläufigen sowie den endgültigen Insolvenzverwalter getroffen. Am 25.03.2025 fand der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen statt, wobei die Frist zum Widerspruch am selben Tag endete. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 629.197,83 EUR, für eine Verteilung steht jedoch kein Betrag zur Verfügung. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit ist die Vollstreckung unzulässig, und das Verfahren kann eingestellt werden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit bis zum 13.04.2026 schriftlich Stellung zu nehmen. Das Verfahren ist im Stadium der Einstellung bzw. nachträglichen Prüfung von Forderungen vor der finalen Aufhebung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301 Nottuln und Herrn Hans Kleine-Brüggeney, Einsteinstr. 2 a, 48149 Münster und Herrn Robert Weingarten, Jahnstr. 31, 48147 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schüttners Hug & Partner mbB , Kaiserstr. 21 - 23, 44135 Dortmund
ist am 12.10.2023 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.04.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 35/22
Amtsgericht Münster, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301 Nottuln und Herrn Hans Kleine-Brüggeney, Einsteinstr. 2 a, 48149 Münster und Herrn Robert Weingarten, Jahnstr. 31, 48147 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schüttners Hug & Partner mbB , Kaiserstr. 21 - 23, 44135 Dortmund
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Auf die Vergütung ist ein mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommener Vorschuss in Höhe von xxx EUR - brutto - anzurechnen, so dass noch offene xxx EUR zu entnehmen sind.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 42 Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz zuzüglich der Mehrvergütung in Höhe der Hälfte der Feststellungskosten in Höhe von xxx EUR, mithin xxx EUR.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR inklusive Mehrvergütung gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 35/22
Amtsgericht Münster, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301 Nottuln und Herrn Hans Kleine-Brüggeney, Einsteinstr. 2 a, 48149 Münster und Herrn Robert Weingarten, Jahnstr. 31, 48147 Münster
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 629.197,83 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht kein Betrag zur Verfügung.
73 IN 35/22
Amtsgericht Münster, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301 Nottuln und Herrn Hans Kleine-Brüggeney, Einsteinstr. 2 a, 48149 Münster und Herrn Robert Weingarten, Jahnstr. 31, 48147 Münster
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.03.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
73 IN 35/22
Amtsgericht Münster, 11.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17227 eingetragenen EVORION Biotechnologies GmbH, Mendelstr. 17, 48149 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Sebastian Bühren, Stockum 6, 48301 Nottuln und Herrn Hans Kleine-Brüggeney, Einsteinstr. 2 a, 48149 Münster und Herrn Robert Weingarten, Jahnstr. 31, 48147 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schüttners Hug & Partner mbB , Kaiserstr. 21 - 23, 44135 Dortmund
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 13.02.2025 zurückgewiesen. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.09.2022 bis zum 01.12.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Dabei ist der Wert der mit Drittrechten belasteten Maschinen und Betriebsausstattung in Höhe von 24.874,80 EUR nicht anzusetzen, da eine freie Masse nach Angaben des Insolvenzverwalters hieraus nicht existiert und eine für die Berücksichtigung dieses Wertes erhebliche Befassung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV nicht festzustellen ist.
Eine solche liegt schließlich nur dann vor, wenn ein Insolvenzverwalter nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelnen entfaltet hat.(vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2011 - IX ZB 51/10 -).
Der Insolvenzverwalter trägt in dem Zusammenhang lediglich vor, dass er mit der Vermieterin in "engem Austausch" stand und eine Vereinbarung dahingehend erzielt hat, dass die Räumlichkeiten zunächst trotz ausbleibender Mietzahlungen weiter genutzt werden konnten und auch das dem Vermieterpfandrecht unterliegende Anlagevermögen weiter genutzt werden konnte. Gleiches gilt für die Leasinggegenstände der XXX.
Eine Befassung in erheblichem Umfang gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV wird hieraus nicht erkennbar.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Dabei ist der geltend gemachte für Personal/Insolvenzgeld zurückzuweisen, da bei einer Arbeitnehmerzahl von mehr als 20, hier 21 inklusive der drei angestellten Geschäftsführer, nicht automatisch ein Zuschlag zu gewähren ist(s. LG Münster, Beschluss vom 7.11.2018 - 5 T 496/18 -).
Es ist schließlich nach landgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, inwieweit der Verwalter durch das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern und besonderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen zusätzlich gegenüber einem Regelverfahren in Anspruch genommen worden ist (Lorenz/Klanke, § 3 InsVV Rn. 30). Allein die Zahl der Arbeitnehmer ist kein Zuschlagstatbestand (Haarmeyer/Mock, § 3 InsVV Rn. 40)(NZI 2019, 439, beck-online).
Die geltend gemachte, zuschlagsbegründende Mehrarbeit, wurde zwar mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 03.04.2025 konkretisiert, ist jedoch weiterhin nach nicht näher dargelegtem Umfang nicht geeignet einen Zuschlag zu begründen.
Dabei gilt es auch und vor allem zu berücksichtigen, dass das XXX nach Angaben des Insolvenzverwalters mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters beauftragt worden ist verbunden mit Kosten in Höhe von XXX EUR - netto - , obwohl bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern regelmäßig von einem Normalfall auszugehen ist.
In dem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten wie direkte Kommunikation mit der XXX, etwaige notwendige Anpassungen in das vertragliche Regelwerk der vorfinanzierenden Bank durch das XXX erledigt worden ist(wie zuletzt s. LG Münster - Az. 5 T 34/21 - ).
Hierdurch hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine nicht unerhebliche Erleichterung in seiner Regeltätigkeit in Bezug auf die Personalangelegenheiten erfahren, die im Ergebnis dazu führt, dass kein Zuschlag zu gewähren.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen wird in Höhe von allenfalls 10 % für angemessen erachtet.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die XXX zur Durchführung eines Distressed M&A-Prozesses mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters am 05.10.2022 im Rahmen der Sanierungsbemühungen bereits weitestgehend beauftragt worden ist verbunden mit einem Pauschalhonorar zu Lasten der Insolvenzmasse in Höhe von XXX EUR - s. Blatt 591 der Hauptakte -.
Zu deren Tätigkeiten gehörten u.a. - s. Blatt 594 -:
"Koordination und Begleitung konkreter Prüfungen und Verhandlungen"
"Im Falle einer Projektfortsetzung koordiniert und begleitet XXX vertiefende Prüfungen sowie weiterführende Gespräche und konkrete Verhandlungen zwischen Insolvenzverwalter und Geschäftsführung der EVORION einerseits und potenziellen Investoren andererseits durch:
- Vorbereitung und Begleitung von vertiefenden Gesprächen und Verhandlungen
- Vorbereitung und Begleitung der Due Diligence
- Einholung konkreter Angebote
- Unterstützung der Gestaltung relevanter Verträge bis zum "Signing"
- Unterstützung einer eventuellen Transaktion bis zum "Closing"
"Wie bereits dargestellt wird angestrebt, ein Closing kurzfristig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren."
Die XXX wird demnach die vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 03.04.2025 genannten vier Termine am 17.10.2022(1 Stunde), am 17.11.2022(45 Minuten), am 24.11.2022(1 Stunde) und am 30.11.2022(1 Stunde) weitestgehend vorbereitet haben.
Ferner sind entsprechende weitreichende Unterstützungstätigkeiten durch die XXX bei Erstellung des Kaufvertragsentwurfes mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen.
Zu zuschlagsbegründender Tätigkeit wie "Prüfung rechtlicher Fragestellungen" ist weiterhin trotz gerichtliche Nachfrage nichts Konkretes vorgetragen.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag auch unter Berücksichtigung weiterer Telefonate und Videokonferenzen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter, den drei Geschäftsführern und XXX in Höhe von 10 % für angemessen erachtet.
Im Übrigen wird der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 10 % für angemessen erachtet, so dass sich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 20 % ergibt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.02.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 35/22
Amtsgericht Münster, 16.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.