Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
F & P GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Max-Planck-Str. 111, 32107 Bad Salzuflen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 7393
EUID
DER2307.HRB7393
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 69/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau
Adresse
Marktstraße 5, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.03.2024 , 09:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.07.2024
Berichtstermin
14.08.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
14.08.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des E-Commerce zur Unterstützung des Verkaufs im Bereich von Baumaterialien aller Art, von Verbrauchsgütern und alle sonstigen Geschäfte sowie die Nutzung der eigenen Dienstleistungen zum Verkauf und Handel von Gütern, die hiermit im Zusammenhang stehen oder gebraucht werden können sowie der Handel fremder und eigener Produkte ebenso wir die Beteiligung an Unternehmen, die dem vorstehenden Geschäftszweck dienen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F & P GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen ist am 01.06.2024 eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines Antrags der Schuldnerin vom 27.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau. Im Rahmen des Verfahrens wurden bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter das Verbot der Zahlung an die Schuldnerin durch Drittschuldner sowie das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ein Termin zur Gläubigerversammlung mit Bericht und Prüfung der Forderungen ist für den 14.08.2024 angesetzt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 15.07.2024. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (u.a. HWZ International AG und VerbundVolksbank OWL eG) festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Di…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des E-Commerce zur Unterstützung des Verkaufs im Bereich von Baumaterialien aller Art, von Verbrauchsgütern und alle sonstigen Geschäfte u.a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses HWZ International AG, Untere Gründlistraße 23, CHE-6055 Alpnach Dorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Auf Grundlage des Antrags vom 22.07.2025 / 23.01.2026 wurde seitens des Ausschussmitglieds die Festsetzung der Vergütung nebst Auslagen beantragt.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde.
Grundsätzlich ist die individuell erbrachte Tätigkeit eines Ausschussmitglieds angemessen zu vergüten. Dabei sind als Kriterien der Umfang der Tätigkeit, die Zeit, die Intensität der Mitwirkung, die übernommene Verantwortung und das Haftungsrisiko sowie auch die Schwierigkeit des einzelnen Verfahrens mit einzubeziehen.
Hierzu kommen noch eine besondere Sachkunde und die Qualifikation des jeweiligen Ausschussmitglieds. Das Insolvenzgericht geht mit Blick auf die Ausführungen des Gläubigerausschussmitglieds in dem Schreiben vom 01.09.2025 davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 € angemessen ist. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde fortgeführt. Es wurde ein Investorenprozess begonnen und es erfolgte mit Zustimmung des Gläubigerausschusses eine übertragende Sanierung.
Es wurde ein Zeitaufwand in Höhe von 760 Minuten dargelegt. Dies entspricht 12 Stunden und 40 Minuten.
Die Arbeitsstunden für die Teilnahme an den 4 Sitzungen des Gläubigerausschusses sind glaubhaft. Die veranschlagte Reisezeit und die Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Sitzungen sind nachvollziehbar und schlüssig.
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Stundensatzes ergibt sich damit eine Vergütung in Höhe von ... €.
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV sind dem Mitglied des Gläubigerausschusses angemessene Auslagen festzusetzen.
Die mit dem ursprünglichen Antrag geltend gemachte Reisepauschale konnte nicht festgesetzt werden, denn eine Reisepauschale sieht das Gesetz nicht vor. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen (§ 18 Abs. 1 InsVV). Mit Schreiben vom 23.01.2026 wurden näher belegte Reisekosten geltend gemacht. Die Angemessenheit wurde begründet. Die Auslagen waren in Höhe von
... € festzusetzen (entspricht CHF ... bei einem Umrechnungskurs von 1,0284 zum Datum des Belegs am 23.04.2024 gemäß https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html/).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 69/24
Amtsgericht Detmold, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs, Uferweg 12, 32791 Lage…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs, Uferweg 12, 32791 Lage
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des E-Commerce zur Unterstützung des Verkaufs im Bereich von Baumaterialien aller Art, von Verbrauchsgütern und alle sonstigen Geschäfte u.a.
ist am 28.03.2024, um 09:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 69/24
Amtsgericht Detmold, 28.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, gegründet am 11.02.2011, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Die…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, gegründet am 11.02.2011, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des E-Commerce zur Unterstützung des Verkaufs im Bereich von Baumaterialien aller Art, von Verbrauchsgütern und alle sonstigen Geschäfte u.a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2024, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.03.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 04.04.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
VerbundVolksbank OWL eG, vertreten durch Frau Alessandra Mensch, Neuer Platz 1, 33098 Paderborn
Bundesagentur für Arbeit, vertr. durch den Vorstand, dieser vertr. durch die Geschäftsführerin Operativer Service Bielefeld, vertr. durch Herrn Thomas Becker und Herrn Michael Schreiber (jeweils alleinvertretungsberechtigt), Heinsbergplatz 6, 59494 Soest
HWZ International AG, Untere Gründlistraße 23, CHE-6055 Alpnach Dorf.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist
unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 14.08.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 69/24
Detmold, 01.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Di…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des E-Commerce zur Unterstützung des Verkaufs im Bereich von Baumaterialien aller Art, von Verbrauchsgütern und alle sonstigen Geschäfte u.a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld
hat ein Gläubigerausschussmitglied einen Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen gestellt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 69/24
Amtsgericht Detmold, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Di…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 69/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7393 eingetragenen F & P GmbH, Max-Planck-Straße 111, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Fuchs
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des E-Commerce zur Unterstützung des Verkaufs im Bereich von Baumaterialien aller Art, von Verbrauchsgütern und alle sonstigen Geschäfte u.a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses VerbundVolksbank OWL eG, Neuer Platz 1, 33098 Paderborn wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Stundensatz von 150,00 € angemessen ist. Für 6,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher antragsgemäß festzusetzen auf ... €.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 69/24
Amtsgericht Detmold, 28.10.2025
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