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Insolvenzprofil
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 261148
EUID
DEB8536.HRA261148
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
8 IN 702/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Koza
Adresse
Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg i.Br.
Telefon
0761 703900
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.09.2024 , 10:30 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
18.02.2025
Widerspruchsfrist Ende
13.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, ist die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO am 18.02.2025 durch den Insolvenzverwalter angezeigt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Koza ist bestellt. Die Prüfung der bis zum 31.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 13.04.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu erheben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. Valente GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Am 18.09.2024 hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Axel Koza zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um die Vermögenslage zu sichern und die Eröff…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. Valente GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Am 18.09.2024 hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Axel Koza zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um die Vermögenslage zu sichern und die Eröffnung des Verfahrens zu prüfen. Der vorläufige Verwalter hat am 18.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet; die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 13.04.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen als festgestellt, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 702/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch die Komplementärin Valente Verwaltungsgesellschaft mbH, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franco Valente
Registergericht: Amtsgericht Freibu…
8 IN 702/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch die Komplementärin Valente Verwaltungsgesellschaft mbH, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franco Valente
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 261148
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg i.Br.
- Insolvenzverwalter -
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1. Die Prüfung der bis 31.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 44-53 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 702/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch die Komplementärin Valente Verwaltungsgesellschaft mbH, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franco Valente
Registergericht: Amtsgericht Freibu…
8 IN 702/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch die Komplementärin Valente Verwaltungsgesellschaft mbH, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franco Valente
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 261148
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg i.Br. , wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 30.052,90 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- obstruktiver Schuldner
- BauinsolvenzÜber die eingebrachten Zuschläge war wie folgt zu befinden:a) Grundsätzlich wird in der Literatur im eröffneten Verfahren ein Zuschlag von bis zu 0,5 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierigkeit mit einem obstruktiven Schuldner erschwert wurde. Dies ist aber kein genereller Zuschlagsgrund, da es der Realität in faktische jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen( siehe Haarmeyer/Mock, 7. Auflage, Rd. 216 zu § 3 InsVV). Ist aber die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, dass der Schuldner/die Schuldnerin die Zusammenarbeit verweigert, so rechtfertigt dies eine Anhebung der Vergütung (LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 750, 751; vgl. auch BGH, ZInsO 2008, 266; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 5 Rn. 196), die unter Berücksichtigung der vorgenannten Kommentierung mit 25 % nicht zu beanstanden ist, LG Berlin B.v. 20.11.2017, 20 T 119/17, LG Münster, B.v. 27.09.2010, Az. 5 T318/10). So verhält es sich hier, unter Heranziehung der Rechtsprechung und Kommentierung ist für das voreröffnete Verfahren wegen der vorgetragenen Schwierigkeiten mit der Schuldnerin und deren Steuerberater ein Zuschlag von 5 % gerechtfertigt. Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen. Es handelt sich um Besonderheiten, die jedoch in jedem fall der Bauinsolvenz auftreten.Die Gruppe dieser Verfahren löst damit durchgängig Sonderaufwand aus, der bei besonders intensiver Inanspruchnahme im Einzelfall zu entsprechenden Zuschlägen führen kann ( siehe Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, Rd. 206 zu § 3 InsVV. Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 7. Auflage 2024, Rd 17 d zu § 2 InsVV LG Münster, Beschluss vom 22.7.2022 - 5 T 1570/21).Qualitativ erhöhend ist die Tätigkeit im Rahmen einer Bauinsolvenz bei Fragen der Erfüllungswahl nicht erfüllter Verträge oder bei Fertigstellung begonnener Bauvorhaben, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Unternehmer ( siehe Keller in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018).Für die hier vorgetragenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den 4 Forderungen aus größeren Baumaßnahmen wird der beanspruchte Zuschlag von 20 v.H. zuerkannt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die für Auslagenpauschale war in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 702/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch die Komplementärin Valente Verwaltungsgesellschaft mbH, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franco Valente
Registergericht: Amtsgericht Freibu…
8 IN 702/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch die Komplementärin Valente Verwaltungsgesellschaft mbH, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franco Valente
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 261148
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 18.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 702/24
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In dem Verfahren über den Antrag
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. Valente Verwaltungs GmbH, d. vertr. d. GF Franco Valente, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA …
8 IN 702/24
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In dem Verfahren über den Antrag
F. Valente GmbH & Co. KG, Fliesen- und Natursteinbau, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. Valente Verwaltungs GmbH, d. vertr. d. GF Franco Valente, Marie-Curie-Straße 17, 79211 Denzlingen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 261148
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.09.2024 um 10:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Axel Koza
Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 703900, Fax: 0761 7039050
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 18.09.2024
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