Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 140020
EUID
DEF1103R.HRB140020
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36f IN 485/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Heiko Merten
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
06.08.2024
Prüfung nachträglicher Forderungen
14.04.2025
Widerspruchsfrist Ende
07.05.2025
Einstellung des Verfahrens
24.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH ist wegen Masseunzulänglichkeit am 24.02.2026 eingestellt worden. Vor der Einstellung wurde die Verteilungsmasse in Höhe von 10.329,69 Euro ermittelt, aus der vorrangig Verfahrens- und Massekosten sowie weitere Masseverbindlichkeiten berichtigt wurden. Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 26.127,82 Euro waren zu berücksichtigen, an die Insolvenzgläubiger erfolgt voraussichtlich keine Zahlung. Im Verfahrensverlauf wurden unter anderem nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entgegengenommen sowie die Festsetzung der Vergütung gemäß InsVV vollzogen. Die Beteiligten hatten Fristen zur Stellungnahme bzw. zum Widerspruch, wobei die letzte bekannte Frist am 07.07.2025 endete.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 06.08.2024 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft;…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 06.08.2024 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft; gegen Tabellenblätter war bis zum 07.05.2025 Widerspruch möglich. Es erfolgte eine Berichtigung der Masseverbindlichkeiten, wobei Verteilungsmasse in Höhe von 10.329,69 Euro verfügbar war und Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 26.127,82 Euro zu berücksichtigen waren. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Das Verfahren ist am 24.02.2026 wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 485/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglich…
36f IN 485/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO am 24.02.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
|Mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbi…
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
|Mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
Verfügbar sind 10.329,69 Euro Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 26.127,82 Euro. Vorrangig sind die Verfahrens- und Massekosten gemäß §§ 54, 55 InsO zu berichtigen. Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO sind in Höhe von 1.731,99 € zu berücksichtigen. An die Insolvenzgläubiger erfolgt voraussichtlich keine Zahlung. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190, 206 InsO hingewiesen. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach …
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.07.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 485/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gem…
36f IN 485/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 14.04.2025 nachträglich …
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140020
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 14.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.05.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140020
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenz…
36f IN 485/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 12/13, 12305 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Merten
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140020
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 06.08.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.08.2024
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