Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fachwerk 2016 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 222973
EUID
DEF1103R.HRB222973
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlotten_burg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36f IN 2768/23
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski
Adresse
Kirchblick 11, 14129 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
03.04.2024 , 14:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.05.2024
Widerspruchsfrist
26.06.2024
Prüfungstermin
29.05.2026
Widerspruchsfrist
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fachwerk 2016 GmbH ist am 03.04.2024 um 14:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.0wechsel.05.2024 schriftlich anzumelden. Am 19.06.2024 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie Widerspruchsfristen für die Beteiligten festgelegt, wobei die aktuellste Bekanntmachung die Prüfung von Forderungen (Tabellenblattnummer 13) bis zum 29.05.2026 und die Widerspruchsfrist bis zum 22.06.2026 regelt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2768/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH, Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 222973
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
36f IN 2768/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH, Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 222973
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung ( § 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.05.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH,
Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 222973
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen I…
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH,
Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 222973
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 7-11 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH,
Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 222973
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dachdeckerei und Zimmerei
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1.…
36f IN 2768/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH,
Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 222973
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dachdeckerei und Zimmerei
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 03.04.2024 um 14.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski
Kirchblick 11, 14129 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 26.06.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 05.05.2023 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH, Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 222973
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 19.06.2024 ang…
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH, Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 222973
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 19.06.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH, Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 222973
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 29.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen In…
36f IN 2768/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fachwerk 2016 GmbH, Wilhelminenhofstraße 5, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Hirt, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 222973
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 29.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 13 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.06.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.05.2026
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