Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 1964
EUID
DEM1809.HRB1964
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 66/23 (28)
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Manfred Kuhne
Adresse
Zu den Sandbeeten 5, 35043 Marburg
Telefon
06421/407960
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag Prüfung
23.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art, die Vermittlung von Bausparverträgen, die Unternehmensberatung sowie die Vermittlung von im Inland zugelassenen Investmentfonds.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Manfred Kuhne ist bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen geprüft, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 23.05.2024 bestimmt wurde. Das Verfahren befindet sich nun im Stadium der Schlussverteilung. Der verfügbare Massebestand beträgt 10.153,51 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.604,85 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Marburg zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverz…
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Marburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Manfred Kuhne, Zu den Sandbeeten 5, 35043 Marburg, Tel.: 06421/407960, Fax: 06421/15858, E-Mail: info@kuhne-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 10.153,51 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.604,85 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Marburg, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters …
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Kuhne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 27.051,88 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung gemäß § 63 Abs. 2 InsO aus der Landeskasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzver…
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Kuhne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 21.659,21 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 04.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmel…
22 IN 66/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fairsicherungsbüro Kähler & Partner GmbH, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 1964), vertr. d.: Christoph Lorenz Heinrich Kähler, Friedrichsplatz 9, 35037 Marburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.05.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 18.04.2024
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