Der Handel mit Textilien, Schuhen und modischen Accessoires.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion 2030 Handels GmbH ist am 11.10.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 11.12.2023. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 11.01.2024. Die Insolvenztabelle wurde am 21.12.2023 zur Einsicht niedergelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 12.03.2024 ein schriftliches Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag der 31.05.2024 ist. Aufgrund eines Interessenkonflikts des Insolvenzverwalters Jens Lieser, der selbst Forderungen angemeldet hat, wurde am selben Tag Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser zum Sonderinsolvenzverwalter ernannt, dessen Aufgabe die Prüfung dieser spezifischen Forderung ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 68/23
11.10.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377),
vertreten durch:
1. Peter Heuber…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 68/23
11.10.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377),
vertreten durch:
1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
2. Jochen Heuberger, Annweiler Straße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
wird heute, am 11.10.2023 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 11.12.2023.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 11.01.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 21.12.2023 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 68/23
12.03.2024
In dem Insolvenzverfahren
Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377),
vertreten durch:
1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 768…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 68/23
12.03.2024
In dem Insolvenzverfahren
Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377),
vertreten durch:
1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
2. Jochen Heuberger, Annweiler Straße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:
Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 31.5.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.
Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.
Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Bis zu diesem Datum müssen ebenfalls schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Anträge über die Person bezüglich des am 12.3.2024 bestellten Sonderinsolvenzverwalters (§ 57 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 68/23
12.03.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377),
vertreten durch:
1. Peter Heuber…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 68/23
12.03.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377),
vertreten durch:
1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
2. Jochen Heuberger, Annweiler Straße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
wird Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt:
Prüfung der von Rechtsanwalt Jens Lieser als Insolvenzverwalter über das Vermögen Heuberger Fashion GmbH angemeldeten Forderung.
G r ü n d e
Da der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, nicht die von ihm selbst angemeldeten Forderungen aus einem anderen Verfahren, in dem er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt ist, prüfen darf, war insoweit in dem vorgenannten Umfang ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 68/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen …
3 IN 68/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion 2030 Handels GmbH, Marktstr. 72, 76829 Landau in der Pfalz, Sitz lt. Register: Mannheimer Str. 131, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 23377), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweiler Straße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Auslagen
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV XXXX EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 24.03.2025
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