Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fashion Accessoires & Bodywear GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Sonnenstraße 100, 72458 Albstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 708761
EUID
DEB8535.HRB708761
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 106/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorl. Verwalter
26.01.2024
Gläubigerversammlung / Beschlussfassung
11.02.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von Textilien sowie der Handel mit Schuhen, Unterwäsche, Accessoires, insbesondere Schals und artverwandten Artikeln, das Betreiben von eigenen Läden sowie alle damit verbundenen genehmigungsfreien Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion Accessoires & Bodywear GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister unter HRB 708761. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, hat beim Insolvenzgericht Hechingen einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Dieser Antrag wurde am 18.01.2024 eingereicht. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % festgesetzt. Bei der Berechnung der Regelvergütung ging das Gericht von einem Vermögenswert in Höhe von 1.235.130,32 EUR aus. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 17,5 % wurde als gerechtfertigt angesehen. Die Auslagenpauschale wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht öffentlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Recht zu, entweder innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, Erinnerung einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion Accessoires & Bodywear GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen am 26.01.2024 festgesetzt wurden. Im weiteren Verfahre…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion Accessoires & Bodywear GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen am 26.01.2024 festgesetzt wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf wird Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler nunmehr als Insolvenzverwalter geführt. Eine Gläubigerversammlung ist für den 11.02.2025 anberaumt, um über Vergleichsabschlüsse mit mehreren Gläubigern abzustimmen. Dazu gehören die DAK-Gesundheit, die mkk - meine krankenkasse, das Finanzamt Balingen, die BARMER sowie die Gemeinde Pliezhausen. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, falls die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 106/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fashion Accessoires & Bodywear GmbH, Sonnenstraße 100, 72458 Albstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Kemal Özgür Bender
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 708761
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler…
10 IN 106/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fashion Accessoires & Bodywear GmbH, Sonnenstraße 100, 72458 Albstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Kemal Özgür Bender
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 708761
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, Berner Feld 74, 78628 Rottweil
- vorl. Insolvenzverwalter -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.235.130,32 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 17,5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.01.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 17,5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 26.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 106/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fashion Accessoires & Bodywear GmbH, Sonnenstraße 100, 72458 Albstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Kemal Özgür Bender
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 708761
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler…
10 IN 106/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fashion Accessoires & Bodywear GmbH, Sonnenstraße 100, 72458 Albstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Kemal Özgür Bender
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 708761
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, Berner Feld 74, 78628 Rottweil
- Insolvenzverwalter -
|
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über nachfolgende Vergleiche : Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleichsabschluss mit der DAK-Gesundheit gem. dem in Kopie beigefügten Schreiben des RA Geiger vom 28.10.2024 sowie Schreiben des RA Teufel v. 29.10.2024 (Anlage H+T 1) zu.
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleichsabschluss mit der mkk - meine krankenkasse gem. dem in Kopie beigefügten Schreiben des RA Teufel v. 20.11.2024 sowie Seite 2 von 2 E-Mail der mkk - meine krankenkasse vom 03.12.2024 (Anlage H+T 2) zu.
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleichsabschluss mit dem Finanzamt Balingen gem. dem in Kopie beigefügten Schreiben des RA Teufel v. 26.11.2024 sowie Schreiben des Finanzamtes Balingen vom 29.11.2024 (Anlage H+T 3) zu.
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleichsabschluss mit der BARMER gem. dem in Kopie beigefügten Schreiben des RA Teufel v. 13.11.2024 sowie Schreiben der BARMER vom 02.12.2024 (Anlage H+T 4) zu.
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleichsabschluss mit der Gemeinde Pliezhausen gem. dem in Kopie beigefügten Vergleich vom 18.12./19.12.2024 (Anlage H+T 5) zu.
wird bestimmt auf
Dienstag, 11.02.2025, 10:00 Uhr
Dienstzimmer 284, 2. OG, Heiligkreuzstraße 9, 72379 Hechingen
Hinweise:
Die kompletten Unterlagen können auf der Geschäftstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Hechingen eingesehen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 07.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.