Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 109211
EUID
DEM1201.HRB109211
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 422/23 F-14-8
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Liquidator Mujibulrahman Majidi
Adresse
Geranienweg 11, 65451 Kelsterbach
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
26.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung von Transportfahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt) ist die Verwertung der Masse beendet und die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Gläubiger können bis zum 26.01.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde nach Korrektur eines Übertragungsfehlers in der Berechnungsmasse (EUR 29.541,59) festgesetzt. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 422/23 F-14-8 Das Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt), Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109211),
vertreten durch:
Mujibulrahman Majidi, Geranienweg 11, 65451 Kelsterbach, (Liquidator), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilu…
810 IN 422/23 F-14-8 Das Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt), Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109211),
vertreten durch:
Mujibulrahman Majidi, Geranienweg 11, 65451 Kelsterbach, (Liquidator), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 422/23 F-14-8: In dem Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt), Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109211),
vertr. d.: Mujibulrahman Majidi, (Liquidator),
wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR X…
810 IN 422/23 F-14-8: In dem Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt), Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109211),
vertr. d.: Mujibulrahman Majidi, (Liquidator),
wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 29.541,59 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Aufgrund eines Übertragungsfehlers der richtigen Berechnungsmasse ergab sich eine fehlerhafte Vergütung. Diese wurde von hiesiger Seite korrigiert.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 422/23 F-14-8 In dem Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt), Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109211),
vertreten durch: Mujibulrahman Majidi, (Liquidator),
wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erte…
810 IN 422/23 F-14-8 In dem Insolvenzverfahren Fast truck solution UG (haftungsbeschränkt), Cargo City Süd, Gebäude 568 Eingang C, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109211),
vertreten durch: Mujibulrahman Majidi, (Liquidator),
wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 26.01.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 26.11.2025
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