Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feedbag Accessoires GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Friedensstraße 22, 63179 Obertshausen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 6079
EUID
DEM1114.HRB6079
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 205/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Rittmeister
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung/Auslagen
31.10.2022
Beschluss Festsetzung Vergütung/Auslagen
15.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb von Accessoires aus Leder und anderen Stoffen sowie alle Tätigkeiten, die hiermit direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feedbag Accessoires GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, hat am 31.10.2022 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat diese Festsetzung durch Beschluss vom 15.04.2025 geregelt. Die Berechnungsmasse beträgt 3.182.465,29 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der regulären Vergütung, erhöht um einen Zuschlagsfaktor von 157,50 %. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Verwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 205/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feedbag Accessoires GmbH, Friedensstr. 22, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 6079), vertr. d.: 1. Georg Picard, (Geschäftsführer), 2. Thomas Picard, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt T…
8 IN 205/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feedbag Accessoires GmbH, Friedensstr. 22, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 6079), vertr. d.: 1. Georg Picard, (Geschäftsführer), 2. Thomas Picard, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Rittmeister festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 157,50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
abzüglich Vorschluss (Beschluss vom 20.12.2022)
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.182.465,29 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Gemäß § 10 InsVV i.V.m. § 3 InsVV können dem vorläufigen Insolvenzverwalter für besondere Mehrarbeit oder Aufgaben mit außergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad Zuschläge für die Vergütung gewährt werden.
Vorliegend waren dem Insolvenzverwalter die folgenden Zuschläge zu gewähren:
Betriebsfortführung 72,73 %
Arbeitnehmerangelegenheiten 22,50 %
mehrere Betriebsstätten 27,50 %
Konzernverflechtungen 15,00 %
Investorenprozess 10,00 %
Auslandsbezug 40,00 %
In der Gesamtschau ergibt sich somit ein Zuschlag von 187,73 %.
Aufgrund einer teilweisen inhaltlichen Überschneidung der Zuschlagstatbeständen nimmt der Insolvenzverwalter hier zudem einen Abschlag in Höhe von 30% vor.
Sodass sich insgesamt ein Zuschlagsfaktor von 157,50 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 15.04.2025
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