Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Speckmannstraße 23, 28879 Grasberg
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 120126
EUID
DEP2716.HRA120126
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 38/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Vergütung Sachwalter
03.06.2024
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschuss
18.06.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
05.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K. ist eröffnet. Im vorläufigen Stadium wurde ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Die Bundesagentur für Arbeit ist Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Am 03.06.2024 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters gegeben. Am 18.06.2024 wurde die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit festgesetzt. Am 05.07.2024 wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse von 1.540.310,50 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Sachwalter hat die Betriebsfortführung über 2,5 Monate mit 139 Mitarbeitern an 19 Standorten übernommen und Sanierungsbemühungen verfolgt. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 117,42 % anerkannt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidu…
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidu…
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses: Bundesagentur für Arbeit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 24.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Bremen -Bremerhaven festgesetzt worde…
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Bremen -Bremerhaven festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Bremen -Bremerhaven die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 18.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S…
11 IN 38/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinbäckerei und Konditorei Barnstorff Inh. Gerd Buttgereit e.K., Speckmannstr. 23, 28879 Grasberg (AG Walsrode, HRA 120126), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 117,42 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.540.310,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem Sachwalter steht gem. § 12 InsVV hierzu ein Bruchteil von 60 % zu. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Sachwalter macht in seinem Antrag vom 23.05.2024 Zuschläge zu seiner Vergütung wie folgt geltend:
a) für den Bereich der Betriebsfortführung in Höhe von 40 %
b) für den Bereich der Sanierungsbemühungen / Erarbeitung eines Insolvenzplans in Höhe von 50 %
c) für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 20 %
d) für den Bereich der Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von 15 %.
Grundsätzlich steht dem vorläufigen Sachwalter eine Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung eines Sachwalters zu, § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV.
Die Erhöhung dieser Bruchteilsvergütung durch Zuschläge ist möglich, sofern sich der Sachwalter vorliegend über das Normalmaß hinausgehend mit einer Angelegenheit befasst hat.
Vorliegend werden die einzelnen Zuschlagstatbestände als vergütungserhöhend anerkannt.
Zur Höhe der einzelnen Zuschläge:
Im Bereich der Betriebsfortführung macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 40 % geltend. Dadurch das es sich vorliegend nicht um ein Verfahren ohne laufenden Geschäftsbetrieb gehandelt hat, war der vorläufige Sachwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die eine erhebliche Befassung veranlasst haben, wie dieser in seiner Antragsbegründung schlüssig darlegt. Der Betrieb wurde über 2,5 Monate fortgeführt, dabei waren 139 Mitarbeiter an 19 Standorten beschäftigt. Der beantragte Zuschlag wird daher in Höhe von 40 % anerkannt.
Da die Betriebsfortführung aber zu einem Überschuss geführt hat und der vorläufige Sachwalter daher bei der Berechnung der Bruchteilsvergütung bereits an der höheren Berechnungsmasse partizipiert, ist eine Vergleichsberechnung durch zu führen, vgl. Punkt 2.
Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen wird durch den vorläufigen Sachwalter ein Zuschlag in Höhe von 50 % geltend gemacht. Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines vorläufigen Sachwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen notwendigen Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters regelmäßig erheblich erschweren. Sie erscheinen vorliegend aufgrund der dargestellten Verhandlungsbemühungen und unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstandes der Schuldnerin mit dem beantragten Zuschlag in Höhe von 50 % als angemessen abgegolten.
Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % geltend. Vorliegend waren in dem schuldnerischen Betrieb 139 Mitarbeiter an 19 Standorten beschäftigt. Auch hinsichtlich des Zuschlagstatbestandes der Arbeitnehmerangelegenheiten kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der beantragte Zuschlag der Höhe nach angemessen erscheint, da die Zahl der Arbeitnehmer eines "Normalfalls" von 10 Arbeitnehmern deutlich überschritten worden ist, BGH, Beschluss vom 25.10.2007, - IX ZB 55/06.
Letztlich bringt der vorläufige Sachwalter einen weiteren Zuschlag in Höhe von 15 % hinsichtlich der erforderlichen Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss in Ansatz. Der vorläufige Sachwalter hat schlüssig dargelegt, warum die Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorliegend zu einem erheblichen zeitlichen über das Normalmaß hinausgehenden Aufwand geführt haben. Auch dieser Zuschlag wird in der beantragten Höhe als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 117,42 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen Gesamtzuschläge von 117,42 % angemessen, aber auch ausreichend.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 464.485,15 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 32,42 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 05.07.2024
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