Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FELE GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 91416
EUID
DED2601V.HRA91416
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 60/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
14.06.2024
Eingang Schlussrechnung
23.07.2024
Beschluss Sachverständigenbestellung
31.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FELE GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Die Schuldnerin wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin FELE Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer York Dlugokinski. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 14.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Die Bekanntmachung stammt vom Amtsgericht Karlsruhe, datiert vom 09.04.2024.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FELE GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, während das Verfahren aktuell vom Amtsgericht Karlsruhe als Insolvenzgericht bearbeitet wird. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen nachträglich angemeldet und die Prüfung dieser gewöhnli…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FELE GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, während das Verfahren aktuell vom Amtsgericht Karlsruhe als Insolvenzgericht bearbeitet wird. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen nachträglich angemeldet und die Prüfung dieser gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Beteiligte hatten bis zum 14. Juni 2024 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 hat das Gericht auf Grund der §§ 5 und 66 InsO die Prüfung der vom Insolvenzverwalter eingereichten Schlussrechnung einschließlich des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz einem Sachverständigen übertragen. Als Sachverständiger wurde Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja benannt, der ein schriftliches Gutachten erstellen soll. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung binnen zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 60/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FELE GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 91416,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin FELE Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer York Dlugokinski,
Detmoldstraße 4, 80935 München
- Sch…
10 IN 60/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FELE GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 91416,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin FELE Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer York Dlugokinski,
Detmoldstraße 4, 80935 München
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 09.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 60/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FELE GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 91416,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin FELE Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer York Dlugokinski,
Detmoldstraße 4, 80935 München
- Sch…
10 IN 60/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FELE GmbH & Co. KG,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 91416,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin FELE Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer York Dlugokinski,
Detmoldstraße 4, 80935 München
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Es wird auf Grund der §§ 5, 66 InsO die Prüfung der vom Insolvenzverwalter mit Datum vom 22.07.2024, hier eingegangen am 23.07.2024, vorgelegten Schlussrechnung einschließlich des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz einem Sachverständigen übertragen.
Als Sachverständiger wird benannt:
Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja,
c/o Eisner Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesesellschaft,
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen.
Er soll ein schriftliches Gutachten erstellen.
Der Sachverständige hat insbesondere zu prüfen,
a) ob die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt ist,
b) ob die vom Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 100 oder § 123 As. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind,
c) ob die vom Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind,
d) in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter selbst oder mit ihm gesellschaftlich verbundenen Personen oder Unternehmen zugeflossen sind,
e) die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet worden ist,
f) ob die Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz der Eröffnungswerte/Inventar nicht erläuterte Abweichungen ergibt,
g) ob einzelne Geschäfte des Verwalters auf Hilfskräfte übertragen wurden,
h) wie hoch die Insolvenzmasse ist (gemäß § 1 InsVV),
i) ob die vom Insolvenzverwalter ermittelte Abweichung der der vorläufigen Verwaltervergütung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlage (§ 11 II InsVV) zutreffend ist.
Der Sachverständige wird ermächtigt, sich wegen der Belege oder Unterlagen das Insolvenzverfahren betreffend, unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und sie bei ihm einzufordern.
Gründe
Der Verwalter hat am 23.07.2024 die Schlussrechnung und den Schlussbericht bei Gericht vorgelegt. Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb im Verfahren zeitweise fortgeführt. Zur Prüfung der Schlussrechnung bedient sich das Insolvenzgericht daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO eines Sachverständigen. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige ist hierzu nach gerichtlicher Überzeugung ausreichend qualifiziert.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 31.07.2024
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