Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fensterbau Mirschel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 18306
EUID
DEU1104.HRB18306
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
549 IN 807/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt
Termine & Fristen
Eröffnung
13.07.2022
Bestellung Insolvenzverwalter
25.07.2025
Frist zur Wahl des Verwalters
05.09.2025
Vergütungsfestsetzung
12.12.2025
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
09.01.2026
Frist Stellungnahme Schlussrechnung
20.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Montage und Vertrieb von Fenstern und anderen Bauelementen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH ist am 13.07.2022 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt ist mit Beschluss vom 25.07.2025 an Stelle des bisherigen Verwalters zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist zunächst am 12.12.2025 und später in Ergänzung eines Beschlusses vom 12.12.2025 festgesetzt worden. Die Teilungsmasse beträgt nunmehr 38.152,09 EUR. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen von 36.025,94 EUR zu berücksichtigen, wovon eine Masse von 3.491,17 EUR zur Verfügung steht. Gläubiger hatten bis zum 20.03.2026 Gelegenheit, Stellungnahmen zur Schlussrechnung einzureichen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist angeordnet worden; Widerspruchsfrist hierfür endete am 09.01.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit - in E…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit - in Ergänzung des Beschlusses vom 12.12.2025 - folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten
XXX EUR
Der Vorschussbetrag und die bereits entnommene Vergütung in Höhe von insgesamt XXX EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von XXX EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 13.07.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt nunmehr der Antrag vom 16.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt nunmehr 38.152,09 EUR. Sie hat sich aufgrund weiterer Einnahmen erhöht.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 32 bewirkte Zustellungen (=42 Zustellungen abzüglich der ersten 10 Zustellungen) insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 12.…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 12.12.2025 festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten
XXX EUR
Der Vorschussbetrag in Höhe von XXX EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von XXX EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 13.07.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.12.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 32.442,32 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 32 bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren i…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 20.03.2026 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 36.025,94 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 3.491,17 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 09.01.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt ist mit Beschluss vo…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 807/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fensterbau Mirschel GmbH, Friedensstraße 100 a, 02929 Rothenburg/O.L., Amtsgericht Dresden , HRB 18306
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Mirschel
Rechtsanwalt Dr. Nick Marquardt ist mit Beschluss vom 25.07.2025 an Stelle des bisherigen Insolvenzverwalters zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden.
Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des mit Beschluss vom 25.07.2025 bestellten Insolvenzverwalters oder zur Wahl eines neuen Insolvenzverwalters sind bis zum 5. September 2025 beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen.
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