Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ferienpark Bischofsmais GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Deggendorf HRB 649
EUID
DED2201V.HRB649
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Deggendorf
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Simone Herger
Rolle
Sonderinsolvenzverwalterin
Adresse
Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg
Telefon
+409412807370
E-Mail
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienpark Bischofsmais GmbH, Ferienpark 1-5, 94253 Bischofsmas, ist die Bestellung einer Sonderinsolvenzverwalterin erfolgt. Die Rechtsanwältin Simone Herger ist mit dem Aufgabenbereich betraut, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Prozessen vor dem LG Deggendorf (Az. 23 O 230/18 bzw. OLG München 3 U 4762/19) gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bastian Kainz zu prüfen sowie diese gegebenenfalls durchzusetzen. In diesem Bereich hat die Sonderinsolvenzverwalterin allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ferienpark Bischofsmais GmbH, Ferienpark 1-5, 94253 Bischofsmais, vertreten durch die Geschäftsführerin Stecher Nicole
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRB 649
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwält…
1 IN 85/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ferienpark Bischofsmais GmbH, Ferienpark 1-5, 94253 Bischofsmais, vertreten durch die Geschäftsführerin Stecher Nicole
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRB 649
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Simone Herger
Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg
Telefon: +49(941)2807370
Telefax: +49(941)2807379
Email: advo@rae-dr-beck.de
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die Prüfung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit den Prozessen vor dem LG Deggendorf (23 O 230/18 bzw. OLG München (3 U 4762/19) gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bastian Kainz, Hafnerhöhe 2, 94234 Viechtach, sowie die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche, soweit hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Die Sonderinsolvenzverwalterin wird ermächtigt, zur Prüfung oder Durchsetzung erforderliche Unterlagen oder Informationen zu verlangen.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 15.06.2026
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