Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ferkelproduktion - Holte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 200494
EUID
DEP2716.HRB200494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 102/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung / Prüfungstermin
28.04.2025
Einstellung
23.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ferkelproduktion sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH ist am 23.02.2026 mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Verden (Aller) mit Beschluss vom 03.03.2025 den Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung und den Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 28.04.2025 bestimmt. In diesem Zusammenhang wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Das Gericht hatte zuvor mit Beschluss vom 06.03.2025 die Schlussverteilung angeordnet, wobei ein verfügbarer Massebestand von 20.805,92 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten sowie Insolvenzforderungen in Höhe von 399.141,96 € festgestellt wurden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer sind festgesetzt worden. Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), ist das Verfahren am gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deck…
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), ist das Verfahren am gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), soll mit gerichtlicher Genehmigung die Schlussverteilung stattfinden. Der verfü…
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), soll mit gerichtlicher Genehmigung die Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 20.805,92 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Sodann sind Insolvenzforderungen in Höhe von 399.141,96 € zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten aus auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Verden, Az.: 11 IN 102/18.
Amtsgericht Verden (Aller), 06.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5…
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, wird auf den 28.04.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
c) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
d) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
e) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian …
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 14.07.2022
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 74.664,43 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt, unter Berücksichtigung eines Abzugs der bereits durch den Vorschussbeschluss vom 14.07.2022 enthaltenen Vorsteuer, 3.681,54 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 78.345,97 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 76.965,64 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 3.078,63 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 1.539,31 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Zu seiner Regelvergütung macht der Insolvenzverwalter Zuschläge geltend.
Vorliegend in Höhe von 25 % für den Bereich "Sanierungserfolg / Veräußerung Schuldnervermögen", sowie in Höhe von 10 % für den Bereich "Verstoß gegen das Tierschutzgesetz". Des Weiteren nimmt der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 5 % für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vor.
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Regelvergütung machen, wenn er in einzelnen Bereichen mit einer Angelegenheit erheblich befasst gewesen ist.
Vorliegend handelte es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung durch die Festsetzung von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Im Bereich der "Sanierungserfolg / Veräußerung Schuldnervermögen" hat der Insolvenzverwalter vorliegend ausführlich dargelegt, dass er in diesem Bereich erheblich mit der Angelegenheit befasst gewesen ist. Für die Sanierungsbemühungen des Verwalters erscheint ein Zuschlag von 25 % angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Zuschlag liegt im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge, auch im Hinblick darauf, dass vorliegend bereits ein Zuschlag in Höhe von 15 % bei der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung Berücksichtigung gefunden hat.
Für die Erschwernisse in diesem Verfahren im Bereich des "Verstoß des Tierschutzgesetzes" wird nach Erläuterung des Insolvenzverwalters im Antrag, der begehrte Zuschlag in Höhe von 10 % ebenfalls als angemessen angesehen.
Unter Berücksichtigung, dass der Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen ist, ist nach Ansicht des Gerichts ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Ein solcher Abschlag ist vorzunehmen, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, etwa durch die Sicherung und Ermittlung der Vermögensverhältnisse und Feststellung der Gläubiger und Schuldner, die Arbeit des endgültigen Insolvenzverwalters erleichtert hat. (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, IX ZB 143/08, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, IX ZB 249/04).
Nach Auffassung des Gerichts hat der Insolvenzverwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren Tätigkeiten ausgeübt, durch welche einige reguläre Aufgaben des Insolvenzverwalters weniger aufwendig waren und dem Insolvenzverwalter die Arbeit in bestimmten Bereichen erheblich erleichtert wurde.
Die Grundlagen für einen Abschlag liegen nach hiesiger Auffassung im vorliegenden Verfahren damit vor. Der vom Verwalter vorgenommene Abschlag wird vorliegend als angemessen angesehen.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 30 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen Gesamtzuschläge von pauschal 30 % angemessen, aber auch ausreichend.
Die Zuschläge sind hierbei gemäß des Beschlusses des BGH vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 - aus der Regelvergütung ohne Absonderungsvergütung zu errechnen, da diese Absonderungsvergütung durch die Zuschläge nicht über an sich 2% hinausgehen dürfen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 151,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 54 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forder…
11 IN 102/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferkelproduktion - Holte GmbH, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln (AG Walsrode, HRB 200494), vertr. d.: Stefan Lühning, Ludwigslust 13, 27308 Kirchlinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.11.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 10.10.2024
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