Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FERM MEDIA EUROPA GMBH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Luise Rehling Straße 3, 51109 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 88954
EUID
DER3306.HRB88954
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70d IN 188/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach
Adresse
Lehmbacher Weg 61, 51109 Köln
Telefon
0221 84589877
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.12.2025 , 16:00 Uhr
Eröffnung
10.04.2026 , 11:01 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.06.2026
Berichtstermin
08.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb einer Werbeagentur sowie alle damit verbundene Tätigkeiten, wie die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen - insbesondere print & webdesing, Werbekatalog, einschließlich Planung, Gestaltung und Durchführung von Marketing Maßnahmen aller Art. Weiterer Gegenstand ist der Im- und Export von Produkten im Baubereich, Textilien, industriellen Maschinen, Möbeln, Autozubehör und Lebensmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FERM MEDIA EUROPA GMBH ist am 10.04.2026 um 11:01 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 18.12.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist Dr. Laubach nun als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.06.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 08.07.2026. Die Unterlagen zur Einsicht liegen ab dem 18.06.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln nieder. Der Gutachter stellte fest, dass das liquide Vermögen bei ca. 26.500 € liegt, während die Verbindlichkeiten bei ca. 40.500 € liegen, was eine Unterdeckung von mehr als 10 % ergibt. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 188/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 88954 eingetragenen FERM MEDIA EUROPA GMBH, Luise-Rehling-Straße 3, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hakan Kaleli,
Geschäftszweig: der Betrieb einer Werbeagentur sowie a…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 188/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 88954 eingetragenen FERM MEDIA EUROPA GMBH, Luise-Rehling-Straße 3, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hakan Kaleli,
Geschäftszweig: der Betrieb einer Werbeagentur sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, wie die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 10.04.2026, um 11:01 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach, Lehmbacher Weg 61, 51109 Köln, Telefon: 0221 84589877, Fax: 0221 84589878.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.06.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 08.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 18.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachtens verfügt die Schuldnerin an Vermögenswerten derzeit lediglich über ein Bankguthaben von ca. 19.000 € sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Wert von ca. 7.500 €, mithin über liquides Vermögen - die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zugunsten der Schuldnerin berücksichtigt, auch wenn deren kurzfristige Einbringlichkeit nicht feststeht - im Wert von ca. 26.500 €. Soweit die Schuldnerin darüber hinaus einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt von ca. 20.000 behauptet, entbehrt diese Behauptung jeglicher Substanz und erfolgt offensichtlich "ins Blaue hinein", zumal die entsprechende Aufforderung zur Substanziierung von der Schuldnerin ignoriert wurde.
Ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachtens bestehen gegen die Schuldnerin Verbindlichkeiten von ca. 40.500 €. Dabei wurde zugunsten der Schuldnerin von der Gesamtverschuldung von ca. 115.000 € bereits die Forderung ihres Geschäftsführers von 75.000 € abgezogen, obwohl der Geschäftsführer entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.03.2026 und des Hinweises vom 10.03.2026 keine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorgelegt hat.
Mithin liegt eine Unterdeckung von mehr als 10% vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70d IN 188/25
Köln, 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 188/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 88954 eingetragenen FERM MEDIA EUROPA GMBH, Luise-Rehling-Straße 3, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hakan Kaleli, Luise-Rehling-Stra…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 188/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 88954 eingetragenen FERM MEDIA EUROPA GMBH, Luise-Rehling-Straße 3, 51109 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hakan Kaleli, Luise-Rehling-Straße 3, 51109 Köln
Geschäftszweig: der Betrieb einer Werbeagentur sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, wie die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen
ist am 18.12.2025, um 16:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach, Lehmbacher Weg 61, 51109 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 188/25
Amtsgericht Köln, 18.12.2025
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