Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feuerlöschgeräte Göckler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine)
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 205586
EUID
DEP2408.HRB205586
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
51 IN 3/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Liese
Kanzlei
GÖRG Insolvenzverwaltung
Adresse
Uhlemeyerstr. 9, 30175 Hannover
Telefon
0511/64200-790
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.03.2025 , 11:15 Uhr
Eröffnung
01.06.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.07.2025
Berichtstermin
14.08.2025 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
14.08.2025 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Einkauf sowie Herstellung von Feuerlöschgeräten, Brandschutzartikeln, Zubehörteilen für Feuerlöscher und Handelswaren zum Zwecke des Wiederverkaufes an Brandschutzfachhändler und industrielle Großverbraucher
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 20.03.2025 ist über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Liese zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.06.2025 um 11:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 14.08.2025 statt. Forderungen sind bis zum 11.07.2025 anzumelden. Am 06.06.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 30.01.2026 gestellt worden und durch Beschluss vom 30.03.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwa…
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 783.377,01 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zuschläge
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 80 % für die Betriebsfortführung, Aufarbeitung der Buchhaltung, die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die stattgefundenen Sanierungsbemühungen geltend.
Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung hält das Insolvenzgericht vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtumstände den beantragten Zuschlag für gerechtfertigt, um zu einer dem Aufwand entsprechenden Gesamtvergütung zu gelangen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.01.2026 seine Vergütung fü…
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.01.2026 seine Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt.
Dieser beinhaltet Zuschläge in Höhe von insgesamt 80 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, Sanierungsbemühungen sowie auf Grund unvollständiger und unzureichender Buchhaltung .
Der vollständige Antrag kann auf der hiesigen Geschäftsstelle eingesehen werden.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.
Amtsgericht Hildesheim, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 3/25 : Über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Recht…
51 IN 3/25 : Über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstr. 9, 30175 Hannover, Tel.: 0511/64200-790, Fax: 0511/64200-799, E-Mail: sliese@goerg.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.07.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 14.08.2025, 09:30 Uhr, Saal 124, Hauptgebäude, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 02.06.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 06.06.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass d…
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 06.06.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hildesheim, 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2025 um 11:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermög…
51 IN 3/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Feuerlöschgeräte Göckler GmbH, Werkstraße 2-6, 31028 Gronau (Leine) (AG Hildesheim, HRB 205586), vertr. d.: Michael Bernd Göckler, Legelshurster Str. 24, 77694 Kehl, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2025 um 11:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstr. 9, 30175 Hannover, Tel.: 0511/64200-790, Fax: 0511/64200-799, E-Mail: sliese@goerg.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 20.03.2025
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