Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 101729
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FIBREWORK GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 101729
EUID
DER1101.HRB101729
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 55/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt
Adresse
Rheinort 1, 40213 Düsseldorf
Telefon
0211/8622550
Termine & Fristen
Antragstellung
12.03.2025
Eröffnung
22.04.2025 , 08:39 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.06.2025
Berichtstermin
26.06.2025 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
26.06.2025 , 11:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Verlegung von Glasfaserleitungen, Tiefbau für Kabelverlegung von Telefonnetzen, Straßenbau, Projektmanagement und Ausbau der Infrastruktur.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der FIBREWORK GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729, sind verschiedene Beschlüsse zur Vergütung von Organen erfolgt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Mitglieds des Gläubigerausschusses sowie eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Zudem wurde die Vergütung und die Erstattung der Auslagen eines Mitglieds des Gläubigerausschusses beschlossen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Tätigkeit ausgeübt, wobei das verwaltete Vermögen mit 0,00 EUR angegeben wurde.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FIBREWORK GmbH ist am 22.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 12.03.2025 von der Schuldnerin gestellt worden. Zugleich sind die Verfahren 504 IN 55/25 und 504 IN 24/25 miteinander verbunden worden. Zum Insolvenz…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FIBREWORK GmbH ist am 22.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 12.03.2025 von der Schuldnerin gestellt worden. Zugleich sind die Verfahren 504 IN 55/25 und 504 IN 24/25 miteinander verbunden worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.06.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 26.06.2025 um 11:30 Uhr im Amtsgericht Düsseldorf angesetzt worden. Mit Eröffnung des Verfahrens ist die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses beendet und ein neuer Ausschuss eingesetzt worden. Die Mitglieder sind Andreas Hager, Jan Theo Baumann und Dr. Rolf Leithaus. Über die Festsetzung der Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern und dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist separat Beschluss gefasst worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
sind die Vergüt…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 55/25
Amtsgericht Düsseldorf, 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
werden die Verg…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ihr Amt vom xxx bis zum xxx ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Das verwaltete Vermögen betrug 0,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 55/25
Amtsgericht Düsseldorf, 06.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird die Vergüt…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird die Vergütung eines Mitglieds im vorläufigen Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 55/25
Amtsgericht Düsseldorf, 08.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird die Vergüt…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird die Vergütung eines Mitglieds im Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 55/25
Amtsgericht Düsseldorf, 26.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird die Vergüt…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird die Vergütung eines Mitglieds im (vorläufigen) Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 eingesehen werden.
504 IN 55/25
Amtsgericht Düsseldorf, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Übersc…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 55/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101729 eingetragenen FIBREWORK GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 1, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kyriakos Tzanidis,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 22.04.2025, um 08:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zugleich werden die Verfahren 504 IN 55/25 und 504 IN 24/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/8622550, Fax: 02118989150.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 21.03.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Andreas Hager, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf
Jan Theo Baumann, Tiergartenstraße 28 A, 47533 Kleve
Dr. Rolf Leithaus, Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18, 50678 Köln.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich binnen 10 Tagen gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 26.06.2025, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 12.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 55/25
Düsseldorf, 22.04.2025
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