Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fifty Bar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 183970
EUID
DEF1103R.HRB183970
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36f IN 1925/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Michael Blair Schneider
Termine & Fristen
Aufhebung Anhörungstermin
23.04.2025
Beschluss Forderungsprüfung
23.04.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
28.04.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
16.05.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
24.07.2025
Einstellung des Verfahrens
23.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fifty Bar GmbH ist die Masse unzulänglich. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 1.159,80 Euro, wobei Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 0,00 Euro zu berücksichtigen sind; eine Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger erfolgt voraussichtlich nicht. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt (§ 207 Abs. 1 InsO). Im Vorfeld wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nebst Umsatzsteuer festgesetzt sowie die Erörterung der Schlussrechnung und die Anhörung zur beabsichtigten Einstellung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung waren bis zum 24.07.2025 möglich.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fifty Bar GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Zunächst wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft, wobei eine Anhörung aufgehoben wurde. Im weiteren Verlauf wurde die Verteilungsmasse mit 1.159,80 Euro festgestellt, aus der vorrangig die Verfahrens…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fifty Bar GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Zunächst wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft, wobei eine Anhörung aufgehoben wurde. Im weiteren Verlauf wurde die Verteilungsmasse mit 1.159,80 Euro festgestellt, aus der vorrangig die Verfahrenskosten zu berichtigen sind; eine Ausschüttung an Insolvenzgläubiger ist voraussichtlich nicht vorgesehen. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH,
Sredzkistraße 62, 10405 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden M…
36f IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH,
Sredzkistraße 62, 10405 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der S…
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Anhörung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.07.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Koste…
36f IN 1925/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- …
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.04.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
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Verfügbar sind 1.159,80 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind For…
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 183970
- Schuldnerin -
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Verfügbar sind 1.159,80 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 0,00 Euro. Vorrangig sind die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO zu berichtigen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 InsO hingewiesen. An die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt voraussichtlich keine Ausschüttung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183970
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23.04.2…
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183970
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23.04.2025 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 23.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.05.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1925/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183970
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23.04.2…
36f IN 1925/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fifty Bar GmbH, Sredzkistraße 62, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Blair Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183970
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23.04.2025 beschlossen:
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Der Anhörungstermin mit Einwendungsfrist zum 28.04.2025 wird aufgehoben, da eine ungeprüfte nachträgliche Forderungsanmeldung vorliegt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2025
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