Handel mit Stahlrohrerzeugnissen und artverwandten Artikeln, sowie Waren, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Stahlrohrhandels stehen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKF Rohrhandel GmbH ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Essen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10402 eingetragen und wird gesetzlich durch die Geschäftsführerin Frau Naima Karkach-Frey vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Michels Wilmes Rechtsanwälte PartGmbB bestellt. Ein besonderer Stichtag für die Abhaltung einer Gläubigerversammlung ist der 26.02.2026 festgesetzt. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den Tagesordnungspunkten einreichen, insbesondere zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters. Im Mittelpunkt steht der Abschluss eines Gesamtvergleichs mit der Geschäftsführerin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Insolvenzmasse durch Zahlung von 20.000,00 €. Der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung wurde am 17.12.2025 gestellt. Die Bekanntmachung wurde am 04.02.2026 vom Amtsgericht Essen veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10402 eingetragenen FKF Rohrhandel GmbH, Gerhardstr. 4, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Naima Karkach-Frey, Inselweg 15b, 45…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10402 eingetragenen FKF Rohrhandel GmbH, Gerhardstr. 4, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Naima Karkach-Frey, Inselweg 15b, 45721 Haltern am See
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Michels Wilmes Rechtsanwälte PartGmbB, Piusallee 8, 48147 Münster
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 26.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Abschluss eines Gesamtvergleichs mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin Frau Naima Karkach-Frey, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Insolvenzmasse durch Zahlung von 20.000,00 €,
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 17.12.2025 nebst Beschlussanträgen verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 154 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
164 IN 6/19
Amtsgericht Essen, 04.02.2026
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