Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 14408
EUID
DEX1112R.HRB14408
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 324/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2025 , 08:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.03.2025
Berichtstermin
26.03.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
26.03.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH ist am 01.02.2025 um 08:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt worden. Die Verfahren 56 IN 324/24 und 56 IN 370/24 sind zur gemeinsamen Fortsetzung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 56 IN 324/24 die Leitung übernimmt. Insolvenzforderungen waren bis zum 12.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden; dessen Mitgliederangaben wurden am 11.02.2025 berichtigend neu gefasst. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und der Prüfungstermin sind auf den 26.03.2025 anberaumt. Am 01.02.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH ist am 01.02.2025 um 08:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt worden. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 56 IN 324/24 und 56 IN 370/24 s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH ist am 01.02.2025 um 08:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt worden. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 56 IN 324/24 und 56 IN 370/24 sind zur gemeinsamen Fortsetzung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 56 IN 324/24 führt. Forderungen sind bis zum 12.03.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 26.03.2025 anberaumt worden. Der Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden; dessen Mitglieder wurden später berichtigend neu gefasst. Am 01.02.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschus…
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Britta Dornheim wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.05.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
1. Die Insolvenzverfahren 56 IN 324/24 und 56 IN …
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
1. Die Insolvenzverfahren 56 IN 324/24 und 56 IN 370/24 werden zur gemeinsamen Fortsetzung und Entscheidung verbunden. Es führt das Insolvenzverfahren 56 IN 324/24.
2. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2025 um 08.05 Uhr eröffnet.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 22667-7
Telefax: 040 22667-888
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 17.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 0, Südergraben 22, 24937 Flensburg, 24937 Flensburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 0, Südergraben 22, 24937 Flensburg, 24937 Flensburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
9. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Frau Britta Dornheim
C/o Bundesagentur für Arbeit
Adolf-Westphal-Straße 2, 24131 Kiel
|Herr Jan Brandt
c/o Flensburger Schiffbaugesellschaft mbH,
Batteriestraße 52, 24939 Flensburg
|Herr Robert Baer
c/o Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
Lorentzendamm 22, 24103 Kiel
|Herr Michael Schmidt
c/o IG Metall Rendsburg
Große Straße 21-23, 24937 Flensburg
|Herr Tim Wierzbinski
c/o Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes S.A.
Gasstraße 29, 22761 Hamburg
10. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 01.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 01.02.2025 angezeig…
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 01.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
Die Bezeichnungen der Mitglieder des Gläubigeraus…
56 IN 324/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
Die Bezeichnungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Eröffnungsbeschluss vom 01.02.2025 werden aus Gründen des Versicherungsschutzes wie folgt berichtigend neu gefasst:
1. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Britta Dornheim, Adolph-Westphal-Straße 2, 24131 Kiel
2. Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH, vertreten durch Herrn Robert Baer, Lorentzendamm 22, 24103 Kiel, als Repräsentantin des Landes Schleswig-Holstein.
3. Herrn Marcus Stöcken, Kurze Straße 10, 24790 Schacht-Audorf,
4. IG Metall Rendsburg, vertreten durch Herrn Dr. Martin Bitter, Schiffbrückenplatz 3, 24768 Rendsburg,
5. Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes S.A., vertreten durch RA Tim Wierzbinski, Gasstraße 9, 22761 Hamburg, als Vertreter der Kleingläubiger und Lieferanten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 11.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 324/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
Besc…
56 IN 324/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, Batteriestr. 52, 24939 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Windhorst
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14408 FL
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
1.
Dem vorläufigen wird im Wege der Einzelermächtigung gestattet, gegenüber der Sparkasse Mittelholstein AG gemeinsam mit
a. der FSG Nobiskrug-Holding GmbH,
b. der Nobiskrug Yacht GmbH,
c. der FSG Nobiskrug Design GmbH,
Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO in Form eines gemeinschaftlichen Rahmenkredits von maximal EUR 1.000.000,00, zzgl. Zinsen und Abschlussgebühren, zu begründen.
2.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird im Wege der Einzelermächtigung gestattet, rd. 1.484 t Stahlprofile und -bleche, belegen in den Hallen 2 und 4 der OSZ Ostsee-Strahl-Zentrum GmbH & Co.KG, Zum Seglerhafen 7, 18439 Stralsund, zwecks Besicherung des Massekredites von EUR 1.000.000,00 als Sicherheit zu übereignen.
3.
Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der
a. FSG Nobiskrug-Holding GmbH,
b. Nobiskrug Yacht GmbH,
c. FSG Nobiskrug Design GmbH,
gegenüber der Schuldnerin im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs wird in den Rang einer Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 2 InsO aufgewertet.
4.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird im Wege der Einzelermächtigung gestattet, zur Besicherung etwaiger Ausgleichsansprüche der
a. FSG Nobiskrug-Holding GmbH,
b. Nobiskrug Yacht GmbH,
c. FSG Nobiskrug Design GmbH,
gegenüber der Schuldnerin die der Sparkasse Mittelholstein AG gewährten Sicherheiten als nachrangige Sicherheiten zu bestellen.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 09.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.