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Insolvenzprofil
Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Im Rosenacker 9 B, 56338 Braubach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 23888
EUID
DET2210V.HRB23888
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 7/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.01.2025 , 21:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.06.2025
Prüfungstermin
02.07.2025
Anhörung Gläubigerversammlung
04.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Fliesenfachgeschäftes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 02.04.2025 hat das Amtsgericht Koblenz über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 02.06.2025. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen im schriftlichen Verfahren war der 02.07.2025. Am 04.08.2025 wurde ein Stichtag zur Anhörung der Gläubigerversammlung bestimmt, der der Zustimmung zum Erwerb von Teilen des beweglichen Anlagevermögens durch den Geschäftsführer dient. Der Insolvenzverwalter hat mit Bericht vom 06.08.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Am 14.01.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der gleiche Verwalter ist im…
Am 14.01.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.04.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der gleiche Verwalter ist im Eröffnungsbeschluss bestätigt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 02.06.2025. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen im schriftlichen Verfahren ist der 02.07.2025. Am 04.08.2025 findet eine Anhörung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren zur Zustimmung zum Erwerb von Teilen des beweglichen Anlagevermögens statt. Der Insolvenzverwalter hat mit Bericht vom 06.08.2025 Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertr. d.: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer), wird Stichtag zur Anhörung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt auf: 04.08.2025.
Der Termin dient zur Zu…
In dem Insolvenzverfahren Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertr. d.: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer), wird Stichtag zur Anhörung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt auf: 04.08.2025.
Der Termin dient zur Zustimmung zu dem mit dem Schuldner-Geschäftsführer geschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb eines Teils des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin gemäß § 162 InsO.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 04.07.2025
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 7/25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertreten durch: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Johann-Peter-F…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertreten durch: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Johann-Peter-Frank-Straße 2, 56073 Koblenz, hat der Insolvenzverwalter mit Bericht vom 06.08.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
56068 Koblenz, 03.09.2025
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 7/25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 7/25: Über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertr. d.: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexande…
21 IN 7/25: Über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertr. d.: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, - Kanzlei Lieser -, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261- 9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 02.07.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (02.06.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (02.07.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 02.04.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agko.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 7/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertr. d.: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2025 um 21.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstelle…
21 IN 7/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fliesenfachgeschäft Wacket GmbH, Im Rosenacker 9B, 56338 Braubach (AG Koblenz, HRB 23888), vertr. d.: Timo Elbert, Im Süßgrund 7, 56112 Lahnstein, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2025 um 21.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, - Kanzlei Lieser -, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261- 9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 14.01.2025
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