Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Flöth & Kray Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Wuppertal HRB 28988
EUID
DER1608.HRB28988
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
512 IN 32/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rainer Frölich
Adresse
Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal
Telefon
0202/7470430
Termine & Fristen
Antrag
17.02.2026
Eröffnung
22.04.2026 , 07:14 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.06.2026
Einsichtnahme
12.06.2026
Stichtag
01.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Wuppertal hat am 22.04.2026 um 07:14 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flöth & Kray Immobilien GmbH eröffnet. Das Verfahren ist aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 17.02.2026 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rainer Frölich ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.06.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.07.2026. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen, darunter die Ermächtigung zur Führung von Rechtsstreiten, zur Vergleichsführung mit Geschäftsführern und der Gesellschafterin sowie zur Beauftragung von Dienstleistern. Bei keinem Widerspruch bis zum Stichtag gilt die Zustimmung als erteilt. Die Tabelle mit den Forderungen und der Bericht des Verwalters werden ab dem 12.06.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 512 IN 32/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 28988 eingetragenen Flöth & Kray Immobilien GmbH, Kronprinzenstr. 34, 42857 Remscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marcus Kray, Alleestraße 13 - 19, 42853 Remscheid un…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 512 IN 32/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 28988 eingetragenen Flöth & Kray Immobilien GmbH, Kronprinzenstr. 34, 42857 Remscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marcus Kray, Alleestraße 13 - 19, 42853 Remscheid und Herrn Sebastian Flöth, Hölterhofer Str. 3 A, 42477 Radevormwald
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 22.04.2026, um 07:14 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.02.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Rainer Frölich, Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal, Telefon: 0202/7470430, Fax: 0202/7470431.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.06.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen (§ 160 InsO):
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Rechtsstreite, die die Geltendmachung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Ansprüchen gem. §§ 129 ff. InsO zum Gegenstand haben, auch mit erheblichem Streitwert anhängig zu machennoder aufzunehmen, die Annahme eines solchen Rechtsstreites abzulehnen oder beizulegen, oder zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag abzuschließen.
Der Insolvenzverwalter wird insbesondere ermächtigt, sich mit den Geschäftsführern Sebastian Flöth und Marcus Kray und der Gesellschafterin GHG Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH auf einen abschließenden Vergleich hinsichtlich sämtlicher gegen sie in Betracht kommender Ansprüche zu verständigen und eine abschließende Vergleichszahlung, die sich an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, zur Abgeltung dieser Ansprüche zu vereinbaren.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, einen Steuerberater mit der Fortschreibung der Buchhaltung sowie der Einstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie einen Personaldienstleister mit der Erstellung aller notwendigen Erklärungen und Bescheinigungen zu beauftragen.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 12.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
512 IN 32/26
Wuppertal, 22.04.2026
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