Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Förster, Stefan
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Mittelstraße 25, 58332 Schwelm
Handelsregister
Amtsgericht Hagen HRA 4810
EUID
DER2602.HRA4810
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
106 IN 101/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Schoß
Adresse
Turmhof 15, 42103 Wuppertal
Termine & Fristen
Berichtstermin
02.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Förster, Inhaber der Firma Stefan Förster Dentaltechnik e. K., wird vom Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 106 IN 101/25 geführt. Der Rechtsanwalt Andreas Schoß ist als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Ein wesentlicher Verfahrensschritt ist die Anberaumung einer besonderen Gläubigerversammlung zum Stichtag 02.02.2026. Auf dieser soll über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters beschlossen werden, insbesondere über die Zustimmung zu einem Unternehmenskaufvertrag zwischen der Dentaltechnik Förster UG (haftungsbeschränkt) und dem Insolvenzverwalter zum Stichtag 01.01.2026 sowie über die freihändige Veräußerung des Immobilieneigentums des Schuldners. Der Kaufpreis für das Unternehmen beläuft sich netto auf 21.830,00 Euro. Sollte kein stimmberechtigter Gläubiger an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen, gilt die Zustimmung als erteilt. Zudem wurde ein Beschluss vom 30.09.2025 wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt, um die korrekte Firmierung im Handelsregister zu gewährleisten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 101/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Stefan Förster, geboren am 26.07.1965, Mittelstraße 25, 58332 Schwelm, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 4810 eingetragenen Firma Stefan Förster Dentaltechnik e. K.
Verfah…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 101/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Stefan Förster, geboren am 26.07.1965, Mittelstraße 25, 58332 Schwelm, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 4810 eingetragenen Firma Stefan Förster Dentaltechnik e. K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 02.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen d. Verwalt. (§§ 160, 161 InsO), hier:
Die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen wird erteilt (§§ 160, 162, 163 InsO), insbesondere
- zu dem zwischen der Dentaltechnik Förster UG (haftungsbeschränkt) vertreten durch den GF Stefan Förster, Mittelstr. 25, 58332 Schwelm und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Unternehmenskaufvertrag, zum Stichtag 01.01.2026, 00:00 Uhr, mit folgendem Kaufpreis:
- Immaterielles Anlagevermögen € 1.000,00
- Materielles Anlagevermögen, BGA freie Masse € 17.330,00
- Keramikbrennofen (SÜ) € 2.500,00
- Umlaufvermögen Roh-Hilfs- und Betriebsstoffe pauschal € 1.000,00
- Halbfertig- und Fertigwaren Quotenregelung € 0,00
Summe netto € 21.830,00
- zur freihändigen Veräußerung des Immobilieneigentums des Schuldners.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 29.12.2025 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 282 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw./Treuhänder als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
106 IN 101/25
Amtsgericht Hagen, 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 101/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Stefan Förster, geboren am 26.07.1965, Mittelstraße 25, 58332 Schwelm, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 4810 eingetragenen Firma Stefan Förster Dentaltechnik e. K.
wird der Besc…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 101/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Stefan Förster, geboren am 26.07.1965, Mittelstraße 25, 58332 Schwelm, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 4810 eingetragenen Firma Stefan Förster Dentaltechnik e. K.
wird der Beschluss vom 30.09.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Firma des Schuldners im Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen unter HRA 4810 eingetragen ist sowie Stefan Förster Dentaltechnik e. K. heißt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
106 IN 101/25
Amtsgericht Hagen, 23.10.2025
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