Betreiben von gastronomischen Objekten wie z.B. Cafés, Restaurants, Catering und Handel mit Lebensmitteln und Spezialitäten, Handel mit Waren und Gütern des Gastronomiebedarfs sowie Bereitstellen von Dienstleistungen, insbesondere Beratung von gastronomischen Betrieben in branchenüblicher Art, ohne Rechts- und Steuerberatung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 23.02.2024 festgesetzt wurden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der verfügbare Massebestand beträgt 28.536,08 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 54.374,56 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis zur geplanten Schlussverteilung ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist durch Beschluss vom 23.02.2024 erteilt worden. Der Schlusstermin ist auf den 22.04.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 42/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH -vertr. d. d. GF.-, An der Waage 8, 38527 Meine (AG Hildesheim, HRB 205384), vertr. d.: Marcell Weinrich, 1. OG, Haydnring 11, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rec…
35 IN 42/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH -vertr. d. d. GF.-, An der Waage 8, 38527 Meine (AG Hildesheim, HRB 205384), vertr. d.: Marcell Weinrich, 1. OG, Haydnring 11, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.10.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 32.333,90 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 42/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH -vertr. d. d. GF.-, An der Waage 8, 38527 Meine (AG Hildesheim, HRB 205384), vertr. d.: Marcell Weinrich, 1. OG, Haydnring 11, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeic…
35 IN 42/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH -vertr. d. d. GF.-, An der Waage 8, 38527 Meine (AG Hildesheim, HRB 205384), vertr. d.: Marcell Weinrich, 1. OG, Haydnring 11, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Rathausstraße 1, 38518 Gifhorn, Tel.: 05371/945400, Fax: 05371/9454020, E-Mail: gifhorn@mfp-law.com, Internet: mfp-law.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 28.536,08 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 54.374,56 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 23.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 42/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH -vertr. d. d. GF.-, An der Waage 8, 38527 Meine (AG Hildesheim, HRB 205384), vertr. d.: Marcell Weinrich, 1. OG, Haydnring 11, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wir…
35 IN 42/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoodFellas Gastronomie Betriebs GmbH -vertr. d. d. GF.-, An der Waage 8, 38527 Meine (AG Hildesheim, HRB 205384), vertr. d.: Marcell Weinrich, 1. OG, Haydnring 11, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird auf den 22.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.02.2024
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