Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fräszentrum Ortenau Verwaltung-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Industriestraße 2-4, 77728 Oppenau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 710061
EUID
DEB8536.HRB710061
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg
Aktenzeichen
014369-25/St/km
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Notfrist Beschwerde
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen, insbesondere die Beteiligung als Komplementärin an der Fa. Fräszentrum Ortenau KG (künftig: GmbH & Co. KG) in Oppenau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Freiburg hat über den Antrag der Fräszentrum Ortenau Verwaltung-GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Offenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 240/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fräszentrum Ortenau Verwaltung-GmbH, Industriestraße 2-4, 77728 Oppenau, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Bruno Christian Spindler
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 710061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanw…
30 IN 240/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fräszentrum Ortenau Verwaltung-GmbH, Industriestraße 2-4, 77728 Oppenau, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Bruno Christian Spindler
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 710061
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stangier Regel Borchard Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pariser Platz 1, 76532 Baden-Baden, Gz.: 014369-25/St/km
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.