Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frankfurter Backstuben GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 97502
EUID
DEM1201.HRB97502
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 103/15
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Oliver C. Mayer
Adresse
Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser
Termine & Fristen
Zustimmung zur Schlussverteilung
28.05.2026
Frist für Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
27.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von Backwaren aller Art in von der Gesellschaft betriebenen Verkaufsfilialen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Frankfurter Backstuben GmbH ist das Verfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter Oliver C. Mayer hat die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Mit Beschluss vom 28.05.2026 wurde dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters 222.975,21 EUR. Forderungen in Höhe von 1.285.368,37 EUR wurden festgestellt. Gläubigern steht es bis zum 27.07.2026 frei, beim Amtsgericht Frankfurt am Main schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse zu stellen. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 103/15 F-6-1 In dem Insolvenzverfahren Frankfurter Backstuben GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97502),
vertreten durch:
Oliver C. Mayer, Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 1.2…
810 IN 103/15 F-6-1 In dem Insolvenzverfahren Frankfurter Backstuben GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97502),
vertreten durch:
Oliver C. Mayer, Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 1.285.368,37 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 222.975,21.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
28.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 103/15 F-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Frankfurter Backstuben GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97502),
vertreten durch:
Oliver C. Mayer, Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser, ÖS…
Amtsgericht Frankfurt am Main
28.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 103/15 F-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Frankfurter Backstuben GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97502),
vertreten durch:
Oliver C. Mayer, Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 537.768,71 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich lange verfahrensdauer aufgrund umfangreicher Anfechtungen, unkooperativer Geschäfstführer, zahlreiche Arbeitsverhältnisse und Betriebsstätten geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 50 % % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 103/15 F-6-1 In dem Insolvenzverfahren Frankfurter Backstuben GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97502),
vertreten durch:
Oliver C. Mayer, Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteil…
810 IN 103/15 F-6-1 In dem Insolvenzverfahren Frankfurter Backstuben GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97502),
vertreten durch:
Oliver C. Mayer, Kaiserweg 17 c, 6353 Going am Wilden Kaiser, ÖSTERREICH, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 27.07.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 28.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.