Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FRIMO Group GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hansaring 1, 49504 Lotte
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 6028
EUID
DER2706.HRB6028
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
87 IN 11/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Meyer
Adresse
Ludgeristraße 54, 48143 Münster
Termine & Fristen
Beschluss Vergütungsfestsetzung
11.01.2024
Beschwerde
23.01.2024
Beschluss Abhilfe
06.02.2024
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
30.04.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
04.06.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
14.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung von Modellen, Werkzeugen und Produktionseinrichtungen für die Bearbeitung von Kunststoffen und anderen Materialien und der Handel mit diesen. Die Gesellschaft ist zur Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen berechtigt. Die Gesellschaft kann alle mit dem Gegenstand ihres Unternehmens in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben. Sie kann sich im In- und Ausland an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsgegenstand beteiligen, solche Unternehmen erwerben oder gründen sowie Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRIMO Group GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 87 IN 11/23 anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Siegfried Köhler und Paulo Jorge Cruz Pinto vertreten. Rechtsanwalt Stefan Meyer ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses erlassen, darunter für Dietmar Schoo, Alianz Trade Euler Hermes Deutschland sowie den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Dabei wurde unter anderem die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen gerichtlich angeordneten Berichts- und Prüfungstermin anerkannt. Zudem wurde Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt, deren Aufgabenbereich die Prüfung und der Abschluss eines Abtretungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter der FRIMO GmbH betrifft. Das Verfahren befindet sich in einer laufenden Phase mit regelmäßigen Vergütungsentscheidungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dietmar Schoo, wie folgt festgesetzt.
Vergütung x EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen x EUR und x EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von x EUR angemessen ist. Für x Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf x EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Alianz Trade
Euler Hermes Deutschland
Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstr. 29, 22761 Hamburg, wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Da der geltend gemachten Anspruch bezüglich der Vergütung und der Auslagen die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitgliedes sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 10/23 (FRIMO GmbH) abdeckt und die erbrachten Tätigkeiten das Gläubigerausschussmitglied zu gleichen Teilen in Anspruch genommen haben, ist der festgesetzte Endbetrag auf dieses und das vorgenannte Parallelverfahren jeweils zur Hälfte aufzuteilen.
Folglich steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses in diesem Verfahren gegen die Masse ein Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR zu.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen xxx EUR und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für 39 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten am 03.04.2023 xxx EUR
sind plausibel dargelegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Nicht berücksichtigt werden konnten im Vorliegenden die darüber hinaus geltend gemachte Vergütung für einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden sowie die Auslagen für eine Bahnfahrt im Inland in Höhe von xxx EUR am 21.06.2023. Die Vergütung und die Auslagen sind für die Teilnahme des Gläubigerausschussmitglieds an der Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht (Berichts- und Prüfungstermin) sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 10/23 (FRIMO GmbH) geltend gemacht worden. Die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten Gläubigerversammlung ist jedoch jedem Beteiligten, auch den gerichtlich bestellten Mitgliedern des Gläubigerausschusses, freigestellt und nicht verpflichtend. Auch wenn die Teilnahme der Mitglieder des Gläubigerausschusses an einer Gläubigerversammlung durchaus sinnvoll ist, sind die hierfür in Ansatz gebrachten Aufwendungen keine notwendigen Aufwendungen, für welche die Insolvenzmasse haftbar gemacht werden könnte. Entsprechend war die Vergütungsanmeldung diesbezüglich zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner, dem Mitglied des Gläubigerausschusses und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 11.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt
wird der Beschluss vom 11.01.2024 auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten, Alianz Trade
Euler Hermes Deutschland
Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstr. 29, 22761 Hamburg, vom 23.01.2024 im Wege der Abhilfe abgeändert und die Vergütung wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
Umsatzsteuer 19 % xxx EUR
Gesamtsumme xxx EUR
Da der geltend gemachte Anspruch bezüglich der Vergütung und der Auslagen die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitgliedes sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 10/23 (FRIMO GmbH) abdeckt und die erbrachten Tätigkeiten das Gläubigerausschussmitglied zu gleichen Teilen in Anspruch genommen haben, ist der festgesetzte Endbetrag auf dieses und das vorgenannte Parallelverfahren jeweils zur Hälfte aufzuteilen.
Folglich steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses in diesem Verfahren gegen die Masse ein Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR zu.
Gründe:
Mit Schreiben vom 23.01.2024 hat das Mitglied des Gläubigerausschusses gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig und vorliegend, nach erneuter Prüfung der Sachlage, auch begründet.
Das Insolvenzgericht schließt sich im Ergebnis den Ausführungen des Beschwerdeführers an und erkennt die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gläubigerausschussmitgliedes für die Wahrnehmung des gerichtlich angeordneten Berichts- und Prüfungstermins an.
Der angefochtene Beschluss war daher im Wege der Abhilfe der Beschwerde antragsgemäß abzuändern.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte
wird Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Prüfung und den Abschluss eines Abtretungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter der FRIMO GmbH zur Abtretung der Forderungen, welche der hiesigen Insolvenzschuldnerin gegen die FRIMO Hungary Kft. zustehen. In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dietmar Schoo, Hansaring 1, 49504 Lotte, wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Da der geltend gemachten Anspruch bezüglich der Vergütung die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitgliedes sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 10/23 (FRIMO GmbH) abdeckt und die erbrachten Tätigkeiten das Gläubigerausschussmitglied zu gleichen Teilen in Anspruch genommen haben, ist der festgesetzte Endbetrag auf dieses und das vorgenannte Parallelverfahren jeweils zur Hälfte aufzuteilen.
Folglich steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses in diesem Verfahren gegen die Masse ein Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR zu.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen xxx EUR und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für 26,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 04.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), Olof-Palme-Str. 35, 60439 Frankfurt, wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Der festgesetzte Endbetrag ist dem Mitglied des Gläubigerausschusses vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen xxx und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für xxx Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 14.03.2025
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