Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fritsch Holding Aktiengesellschaft nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FHO AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Bahnhofstraße 27-31, 97348 Markt Einersheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 8533
EUID
DED4708V.HRB8533
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg
Aktenzeichen
IN 147/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Wörthstraße 13, 97082 Würzburg
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
19.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung an Unternehmen, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Bäckereimaschinen und Zubehör zu Bäckereimaschinen ist, und deren einheitliche Leitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritsch Holding Aktiengesellschaft, nunmehr Abwicklungsgesellschaft FHO AG, wird vom Amtsgericht Würzburg (Aktenzeichen IN 147/19) behandelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag vom 10.08.2023 unter Berücksichtigung eines unterliegenden Vermögenswerts von 1.441.829,58 EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %, was als gerechtfertigt angesehen wird. Die Vergütung sowie die Auslagen werden zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 19.02.2026 Einwendungen gegen den Vergütungsantrag vorzulegen. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe wie die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 147/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Holding Aktiengesellschaft nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FHO AG, Bahnhofstraße 27-31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Vorstand Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 8533
- Schuldnerin -
…
IN 147/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Holding Aktiengesellschaft nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FHO AG, Bahnhofstraße 27-31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Vorstand Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 8533
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Wörthstraße 13, 97082 Würzburg, für das vorläufige Insolvenzverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.441.829,58 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.08.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 147/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Holding Aktiengesellschaft nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FHO AG, Bahnhofstraße 27-31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Vorstand Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 8533
- Schuldnerin -
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IN 147/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Holding Aktiengesellschaft nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FHO AG, Bahnhofstraße 27-31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Vorstand Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 8533
- Schuldnerin -
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Vor Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhalten die Beteiligten Gelegenheit bis einschließlich 19.02.2026 Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
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